Ist eine künstliche Befruchtung bei einer 38-jährigen Frau abrech­nungs­fähig?

Wir haben ein Rezept erhalten, auf dem im Rahmen einer künst­lichen Befruchtung Arznei­mittel verordnet wurden. Die Patientin ist bereits 38 Jahre alt.

Werden die Kosten dann über­haupt noch von der GKV getragen oder muss das Rezept privat gezahlt werden?

Antwort

Nach § 27a Abs. 3 SGB V gilt Folgendes:

27a Abs. 3 SGB V

„(3) Anspruch auf Sach­leistungen nach Absatz 1 besteht nur für Versicherte, die das 25. Lebens­jahr vollendet haben; der Anspruch besteht nicht für weibliche Versicherte, die das 40. und für männliche Versicherte, die das 50. Lebens­jahr voll­endet haben. Vor Beginn der Behandlung ist der Kranken­kasse ein Behandlungs­plan zur Genehmigung vorzulegen. Die Kranken­kasse übernimmt 50 vom Hundert der mit dem Behandlungs­plan genehmigten Kosten der Maß­nahmen, die bei ihrem Versicherten durch­ge­führt werden.“

Demnach trägt die GKV auch bei einer 38-jährigen Patientin die Hälfte der Kosten. Erst ab einem Alter von 40 Jahren greift diese Regelung nicht mehr. Daher können Sie das Rezept in diesem Fall zulasten der GKV abrechnen, wobei die Patientin die Hälfte der Kosten selbst tragen muss. Geben Sie ihr auf jeden Fall eine Quittung mit, denn manche Krankenkassen tragen auch Kosten über den gesetzlichen Anspruch hinaus. Dies müssen die Patienten aber selbst mit der Krankenkasse abrechnen.

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