Kann man Levomethadon „off label“ zulasten einer GKV abgeben?

Für einen Hospizpatienten wird L-Polamidon 100 ml (PZN 00424906) verordnet. Das Rezept ist nicht mit „S“ gekennzeichnet und es erfolgt eine Schmerztherapie, keine Substitutionsbehandlung.

Dürfen wir das Rezept überhaupt abrechnen, da es sich um einen Off-Label-Use handelt?
Wären nicht die Tropfen zur Schmerzbehandlung die bessere Wahl?

Antwort

Bei L-Polamidon gibt es Fertigarzneimittel, die im Rahmen einer Substitutionstherapie eingesetzt werden (L-Polamidon zur Substitution, als Lösung und als Tabletten), sowie Tropfen mit dem gleichen Wirkstoff, die aber als Indikation „starke Schmerzen“ haben.

Auf Ihrer Verordnung ist nach der angegebenen PZN L-Polamidon-Lösung zur Substitution verordnet, somit handelt es sich bei einem Einsatz dieses Mittels zur Schmerztherapie um einen Off-Label-Use. Grundsätzlich hat eine Apotheke keine Prüfpflicht auf Off-Label-Use und könnte entsprechende Rezepte auch beliefern. Off-Label-Use ist allein Entscheidung des Arztes, er muss eine solche Verordnung aber vorab bei der Krankenkasse genehmigen. Aber als Apotheke haben Sie nach § 17 (5) ApBetrO die Verpflichtung, bei unklaren Verordnungen oder Verordnungen, bei denen es Verdacht auf einen Irrtum gibt, mit dem Arzt Rücksprache zu halten.

Dieser Fall sieht ganz danach aus, als sei der Arzt „in der Zeile verrutscht“, daher sollten Sie abklären, ob er nicht wirklich die L-Polamidon-Lösung mit der „richtigen“ Indikation verordnen wollte.

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