Kann man dem Patienten hier die Mehrkosten in Rechnung stellen?

Uns wurde folgende Verordnung für ein einjähriges Kind vorgelegt:

Krankenkasse: AOK Rheinland/Hamburg (IK 104212505)

„Alfamino Pulver 6 x 400 g 10810964“

Die Krankenkasse zahlt hier laut EDV-Darstellung 212,61 €. EK + MwSt liegen aber bei 256,16 €.

Dürfen wir den Differenzbetrag dazu vom Kunden verlangen oder ist dies verboten?

Antwort

Alfamino wird als Diätetikum nach den Vorgaben Ihres regionalen Liefervertrags abgerechnet und der Preis scheint tatsächlich deutlich niedriger als EK plus Mehrwertsteuer zu sein, das heißt, Sie machen mit der Abgabe zum angegebenen Preis Verlust. Der Lauer-Taxe kann zu den Berechnungsdetails bei Alfamino zulasten der AOK Rheinland noch Folgendes entnommen werden:

Für Patienten bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist also doch die Abrechnung zu EK zzgl. MwSt. möglich.

Prüfen Sie bitte, welche Preisberechnung Ihr Regionalvertrag im Detail vorsieht – vielleicht ist doch ein anderer Preis möglich.

Ansonsten sollten Sie noch schauen, ob Ihr Liefervertrag eine Abrechnung des Differenzbetrags zulasten des Kunden erlaubt. Normalerweise dürfen dem Kunden aber außer der gesetzlichen Zuzahlung oder ggf. anfallenden Mehrkosten bei Arzneimitteln keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden – so steht es meistens auch in den Lieferverträgen. Nachfolgend ein Beispiel aus dem Ersatzkassenvertrag (der bundesweit gilt):

9 Zahlungen der Versicherten

Außer der gesetzlichen Zuzahlung und anderen gesetzlich vorgesehenen Selbstbeteiligungsbeträgen, der Noctugebühr und Mehrkosten im Sinne des § 31 Absatz 2 SGB V dürfen keine weiteren Zahlungen vom Versicherten für die Abgabe von Mitteln nach diesem Vertrag gefordert werden.

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