Ist eine Wirkstoffverordnung bei Biologika erlaubt?
Uns liegt ein Rezept aus einer Klinik vor. Verordnet wurde „Adalimumab FS 40 mg 6 St. (N3)“ zulasten der AOK Bayern.
Es ist wohl Hulio 40 mg/0,8 ml 6 FER PZN 14338642 gemeint – die Patientin bekommt diese Spritzen schon seit längerer Zeit.
Ist es nicht bei Biologika weiterhin so, dass Arzneimittel namentlich verordnet werden müssen? Nur so kann man doch erkennen, wovon man für einen möglichen Austausch ausgehen müsste. Die Klinik beruft sich darauf, dass sie dort schon immer nur den Wirkstoff verordnet haben.
Müssten wir für eine exakte Verordnung ein neues Rezept anfordern oder reicht eine ärztliche Rücksprache aus? Wir würden natürlich gerne Hulio abgeben, das die Patientin bereits vorher hatte und das gleichzeitig Rabattarzneimittel der vorliegenden Krankenkasse ist.
Antwort
Wirkstoffverordnungen bei Biologika gelten weiterhin als unklare Verordnung, denn vor allem bei Biologika gibt es sehr viele verschiedene Darreichungsformen. In Ihrem Fall trägt Hulio die Darreichungsform „Injektionslösung“ (ILO), die Bezeichnung in der Fachinfo lautet exakter „Injektionslösung in einer Fertigspritze“. Es gibt jedoch auch eine „Injektionslösung im Fertigpen“, ebenfalls mit dem Kürzel „ILO“. Dies macht deutlich, warum eine eindeutige Verordnung erforderlich ist.
Da hier eine nicht eindeutig bestimmte Verordnung vorliegt, können Sie diese gemäß § 7 Abs. 3 Rahmenvertrag nach ärztlicher Rücksprache selbst auf Hulio anpassen – zeichnen Sie die Änderungen mit Datum und Kürzel bzw. im elektronischen Abgabedatensatz mittels QES ab.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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