Ist eine Wirkstoff­verordnung bei Biologika erlaubt?

Uns liegt ein Rezept aus einer Klinik vor. Verordnet wurde „Adalimumab FS 40 mg 6 St. (N3)“ zulasten der AOK Bayern.
Es ist wohl Hulio 40 mg/0,8 ml 6 FER PZN 14338642 gemeint – die Patien­tin bekommt diese Spritzen schon seit längerer Zeit.

Ist es nicht bei Biolo­gika weiter­hin so, dass Arznei­mittel namentlich ver­ordnet werden müssen? Nur so kann man doch erkennen, wovon man für einen mög­lichen Aus­tausch aus­gehen müsste. Die Klinik beruft sich darauf, dass sie dort schon immer nur den Wirk­stoff ver­ordnet haben.

Müssten wir für eine exakte Ver­ordnung ein neues Rezept an­for­dern oder reicht eine ärzt­liche Rück­sprache aus? Wir würden natür­lich gerne Hulio ab­geben, das die Patien­tin bereits vorher hatte und das gleich­zeitig Rabatt­arznei­mittel der vor­liegenden Kranken­kasse ist.

Antwort

Wirkstoff­verordnungen bei Biologika gelten weiter­hin als unklare Ver­ordnung, denn vor allem bei Biologika gibt es sehr viele ver­schiedene Dar­reichungs­formen. In Ihrem Fall trägt Hulio die Dar­reichungs­form „Injektions­lösung“ (ILO), die Bezeichnung in der Fach­info lautet exakter „Injektions­lösung in einer Fertig­spritze“. Es gibt jedoch auch eine „Injektions­lösung im Fertigpen“, eben­falls mit dem Kürzel „ILO“. Dies macht deutlich, warum eine ein­deutige Ver­ordnung erforder­lich ist.

Da hier eine nicht ein­deutig bestimmte Ver­ordnung vorliegt, können Sie diese gemäß § 7 Abs. 3 Rahmen­vertrag nach ärzt­licher Rück­sprache selbst auf Hulio anpassen – zeichnen Sie die Änderungen mit Datum und Kürzel bzw. im elektro­nischen Abgabe­daten­satz mittels QES ab.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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