Ist eine rabattierte Jumbopackung abgabefähig?

Uns wurde ein Rezept über „Dekristol 1000 I.E. 200 St. Nx (PZN 10068967)!“ vorgelegt, als Krankenkasse ist die AOK Rheinland/Hamburg (IK 104212505) angegeben. Unsere EDV zeigt nun Folgendes an: Die Packung scheint rabattiert zu sein, aber gleichzeitig auch eine nicht abgabefähige Jumbopackung.

Ist diese Angabe korrekt und wenn ja, dürfte man eine Jumbopackung abgeben, wenn sie rabattiert ist?

Antwort

Tatsächlich sind alle Packungsgrößen von Dekristol mit 1.000 i.E. bei der vorliegenden Krankenkasse rabattiert. Vielleicht wurde dieser unabhängig von der Packungsgröße abgeschlossen.

Dennoch verbieten sowohl die PackungsV als auch das SGB V die Abgabe von Jumbopackungen zulasten einer GKV.

31 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Buch V (SGB V)

„Das Nähere zu therapiegerechten und wirtschaftlichen Packungsgrößen bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“

2 Packungsgrößenverordnung

„Packungen, deren Inhalte die jeweils größte der auf Grund dieser Verordnung bezeichneten Packungsgröße übersteigen, dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“

Da auch die normierte 100er-Packung (N3) rabattiert ist, können Sie also die verordnete Menge in Form von zwei Packungen dieser N3-Packung abgeben. Da es sich dabei um das Vielfache von Nmax handelt, steht dieser Abgabe nichts im Wege, der Patient muss dann allerdings zweimal die Zuzahlung leisten.

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