Ist ein Hilfsmittel für mehr als 7 Tage auf Entlassrezept zulässig?

Uns liegt ein Entlassrezept über BD AutoShield Duo, 100 Stück (PZN: 07685521) vor.

Dürfen wir solch ein Rezept über ein Hilfsmittel beliefern, das den Bedarf für sieben Tage überschreitet? Es gibt allerdings keine kleinere Packungsgröße. Auf Rückfrage erklärte uns der Patient, dass er pro Tag 6 Nadeln benötigt.

Antwort

Gemäß § 6a Hilfsmittel-Richtlinie gilt, dass zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel für einen Zeitraum von bis zu 7 Tagen nach der Entlassung verordnet werden dürfen. Ist eine entsprechende Versorgungseinheit nicht im Handel, kann die Apotheke demnach in Abstimmung mit der Krankenkasse die nächstgrößere Einheit abgeben:

6a Verordnung von Hilfsmitteln im Rahmen des Entlassmanagements

„(1) Soweit es für die Versorgung der oder des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung aus dem Krankenhaus erforderlich ist, kann das Krankenhaus (die Krankenhausärztin oder der Krankenhausarzt) im Rahmen des Entlassmanagements wie eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt Hilfsmittel für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung entsprechend dieser Richtlinie verordnen. Die Verordnung von zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln ist so zu bemessen, dass ein Versorgungszeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach Entlassung nicht überschritten wird. Ist keine dieser Bemessungsvorgabe entsprechende Versorgungseinheit im Markt verfügbar, kann von den im Markt verfügbaren die der Bemessungsvorgabe am nächsten kommende größere Versorgungseinheit vom Hilfsmittelleistungserbringer in Abstimmung mit der Krankenkasse abgegeben werden. […]“

Anlage 8 des Rahmenvertrags sieht diesbezüglich Erleichterungen für die Apotheke vor, sodass nach dessen Vorgaben keine Rücksprache mit der Krankenkasse erforderlich ist: 

5 Auswahl von in die Versorgung gemäß § 31 i. V. m. § 39 Absatz 1a SGB V einbezogenen Produkten

„Sonstige in die Arzneimittelversorgung nach § 31 SGB V einbezogene Produkte für die Versorgung im Rahmen des Entlassmanagements können analog zu § 39 Absatz 1a SGB V für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen abgegeben werden. Ist erkennbar darüber hinaus verordnet worden, kann die abgebende Person ohne Rücksprache mit der verschreibenden Person eine Menge bis zu einer Reichdauer von sieben Tagen oder die kleinste im Handel befindliche Packung abgeben. Dies ist durch die abgebende Person bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Verordnungsblatt zu vermerken und abzuzeichnen, bei elektronischen Verordnungen im elektronischen Abgabedatensatz aufzunehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren.“

Da es in Ihrem Fall keine kleinere Packung der Nadeln gibt, dürfen Sie die 100er-Packung abgeben. Den Hinweis, dass dies die kleinste im Handel befindliche Packung ist, sollten Sie auf dem Rezept vermerken und mit Datum und Kürzel abzeichnen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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