Ist ein ärztlicher Vermerk allein ausreichend für einen Substitutionsausschluss?
Wir erhalten neuerdings Rezepte aus einer Arztpraxis mit dem Hinweis „bitte keine Substitution“, ein Aut-idem-Kreuz wurde jedoch nicht gesetzt.
Jetzt sind wir verunsichert: Ist solch ein Hinweis ausreichend und bindend für uns oder müssen wir dennoch nach Rabattverträgen/preisgünstigen Arzneimitteln suchen?
Antwort
Im Bundesmantelvertrag für Ärzte ist in § 29 Abs. 2 folgende Vorgabe zu finden:
29 Abs. 2 BMV-Ä
„Will der Vertragsarzt zu einer Verordnung ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel an Stelle des verordneten Mittels abgeben, hat er den Ausschluss durch Kennzeichnen des aut-idem-Feldes auf der Verordnung kenntlich zu machen. Der Ausschluss des Austausches des verordneten Arzneimittels durch ein preisgünstigeres Arzneimittel in der Apotheke ist nur aus medizinisch-therapeutischen Gründen zulässig.“
Zudem finden sich in den Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung im Abschnitt zum Muster-16-Rezept folgende Ausführungen:
Erläuterungen Muster-16-Rezept
„Aut idem
Soll ausgeschlossen werden, dass die Apotheken ein preisgünstiges, wirkstoffgleiches Arzneimittel an Stelle des verordneten Mittels abgeben, ist das Aut-idem-Feld auf dem Verordnungsblatt anzukreuzen.
Hinweis:
Wurde kein Aut-idem-Kreuz gesetzt, kann eine Substitution durch die Apotheken entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und den Bestimmungen des zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband e. V. getroffenen Rahmenvertrages nach § 129 SGB V erfolgen.
Arzneimittel, die einen Wirkstoff enthalten, der auf der Substitutionsausschlussliste (Arzneimittel-Richtlinie, Anlage VII Teil B) steht, können von der Apotheke auch ohne Setzen des Aut-idem-Kreuzes nicht ausgetauscht werden.“
Demnach muss für einen Substitutionsausschluss das Aut-idem-Kreuz gesetzt werden (Ausnahme sind Präparate der Substitutionsausschlussliste). Eine Sonderregelung, dass anstelle des Kreuzes auch ein Vermerk ausreicht, ist in den ärztlichen Vorgaben nicht vorgesehen.
Daher gehen wir davon aus, dass der Hinweis auf den Ihnen vorliegenden Rezepten nicht ausreicht.
Solch ein schriftlicher Hinweis ist uns nur im Zusammenhang mit einem Austauschverbot zwischen Original und Importen bei den Ersatzkassen bekannt. Hier reicht ein Aut-idem-Kreuz allein nicht aus, um einen Austausch zu verhindern. Im Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen wurde in § 5 Abs. 7 diesbezüglich vereinbart, dass ein Hinweis zusätzlich zum Aut-idem-Kreuz aufgetragen werden kann, um einen Austausch zwischen Original und Import zu verhindern:
vdek-AVV
„Hat der Vertragsarzt ein Fertigarzneimittel unter seinem Produktnamen und / oder seiner Pharmazentralnummer unter Verwendung des Aut-idem-Kennzeichens verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugsarzneimittel mangels arzneimittelrechtlicher Substitution unbeachtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt zusätzlich zum Aut-idem-Kennzeichen auf dem Verordnungsblatt bzw. zur Aut-Idem-Angabe im Verordnungsdatensatz vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen die Abgabe des verordneten Arzneimittels erfolgen soll.“
Ob es ähnliche Vereinbarungen in den Regionallieferverträgen gibt, ist jeweils zu prüfen. Aber auch in diesem Fall reicht ein Vermerk allein nicht für ein Substitutionsverbot.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung