Ist ein ärztlicher Vermerk allein aus­reichend für einen Substi­tutions­aus­schluss?

Wir erhalten neuerdings Rezepte aus einer Arzt­praxis mit dem Hin­weis „bitte keine Substi­tution“, ein Aut-idem-Kreuz wurde jedoch nicht gesetzt.

Jetzt sind wir verun­sichert: Ist solch ein Hinweis aus­reichend und bindend für uns oder müssen wir dennoch nach Rabatt­ver­trägen/preis­günstigen Arznei­mitteln suchen?

Antwort

Im Bundes­mantel­vertrag für Ärzte ist in § 29 Abs. 2 folgende Vorgabe zu finden:

29 Abs. 2 BMV-Ä

„Will der Vertrags­arzt zu einer Ver­ordnung aus­schließen, dass die Apo­theken ein preis­günstigeres wirk­stoff­gleiches Arznei­mittel an Stelle des ver­ordneten Mittels abgeben, hat er den Aus­schluss durch Kenn­zeichnen des aut-idem-Feldes auf der Ver­ordnung kennt­lich zu machen. Der Aus­schluss des Aus­tausches des ver­ordneten Arznei­mittels durch ein preis­günstigeres Arznei­mittel in der Apotheke ist nur aus medizinisch-thera­peu­tischen Gründen zulässig.“

Zudem finden sich in den Erläu­terungen zur Verein­barung über Vor­drucke für die vertrags­ärzt­liche Ver­sorgung im Ab­schnitt zum Muster-16-Rezept folgende Aus­führungen:

Erläuterungen Muster-16-Rezept

„Aut idem

Soll ausge­schlossen werden, dass die Apo­theken ein preis­günstiges, wirk­stoff­gleiches Arznei­mittel an Stelle des ver­ordneten Mittels abgeben, ist das Aut-idem-Feld auf dem Ver­ordnungs­blatt anzu­kreuzen.

Hinweis:

Wurde kein Aut-idem-Kreuz gesetzt, kann eine Substi­tution durch die Apo­theken ent­sprechend der gesetz­lichen Vor­gaben und den Bestim­mungen des zwischen dem Spitzen­verband Bund der Kranken­kassen und dem Deutschen Apotheker­verband e. V. getroffenen Rahmen­vertrages nach § 129 SGB V erfolgen.

Arznei­mittel, die einen Wirk­stoff ent­halten, der auf der Substi­tutions­aus­schluss­liste (Arznei­mittel-Richt­linie, Anlage VII Teil B) steht, können von der Apotheke auch ohne Setzen des Aut-idem-Kreuzes nicht ausge­tauscht werden.“

Demnach muss für einen Substitutions­aus­schluss das Aut-idem-Kreuz gesetzt werden (Ausnahme sind Präparate der Sub­sti­tutions­aus­schluss­liste). Eine Sonder­regelung, dass anstelle des Kreuzes auch ein Vermerk aus­reicht, ist in den ärzt­lichen Vor­gaben nicht vorge­sehen.

Daher gehen wir davon aus, dass der Hinweis auf den Ihnen vor­liegenden Rezepten nicht ausreicht.

Solch ein schrift­licher Hinweis ist uns nur im Zusammen­hang mit einem Aus­tausch­verbot zwischen Original und Importen bei den Ersatz­kassen bekannt. Hier reicht ein Aut-idem-Kreuz allein nicht aus, um einen Aus­tausch zu verhindern. Im Arznei­ver­sorgungs­ver­trag der Ersatz­kassen wurde in § 5 Abs. 7 dies­bezüglich verein­bart, dass ein Hinweis zusätz­lich zum Aut-idem-Kreuz aufge­tragen werden kann, um einen Aus­tausch zwischen Original und Import zu verhindern:

vdek-AVV

„Hat der Vertrags­arzt ein Fertig­arznei­mittel unter seinem Produkt­namen und / oder seiner Pharma­zentral­nummer unter Ver­wendung des Aut-idem-Kenn­zeichens verordnet, ist dies im Ver­hältnis von importiertem und Bezugs­arznei­mittel mangels arznei­mittel­rechtlicher Substi­tution unbe­achtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt zusätz­lich zum Aut-idem-Kenn­zeichen auf dem Ver­ordnungs­blatt bzw. zur Aut-Idem-Angabe im Verordnungs­daten­satz ver­merkt hat, dass aus medi­zinisch-thera­peu­tischen Gründen die Abgabe des ver­ordneten Arznei­mittels erfolgen soll.“

Ob es ähnliche Verein­barungen in den Regional­liefer­ver­trägen gibt, ist jeweils zu prüfen. Aber auch in diesem Fall reicht ein Ver­merk allein nicht für ein Substi­tutions­verbot.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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