Ist diese Verordnung durch das Kreuz und den Vermerk ausreichend abgesichert?

Folgendes Rezept wurde uns vorgelegt:
„Norditropin Flexpro 15 mg 5 x 1,5 ml x 10 PZN 05459430 >>Exakte Menge (10 Stück) ärztlich verordnet<<
kein Austausch aus medizinisch-therapeutischen Gründen
>>Dos. 1 x 1,5 mg s.c. tägl.<<“

Die Krankenkasse ist die Techniker Krankenkasse mit der Kostenträgerkennung 104077501.

Dürfen wir hier das Original abgeben? Wir sind uns bei der Preiskategorie doch unsicher und möchten keine Retax riskieren.

Antwort

Grundsätzlich gelten Original und zugehörige Importarzneimittel als identisch. Aus diesem Grund sind Original und Importe auch dann austauschbar, wenn ein Aut-idem-Kreuz gesetzt ist. Bei den Ersatzkassen gibt es allerdings die besondere Regelung, dass der Arzt den Original-Import-Austausch komplett ausschließen kann. Dazu muss er das Arzneimittel namentlich verordnen, ein Aut-idem-Kreuz setzen und darüber hinaus vermerken, dass medizinisch-therapeutische Gründe gegen den Austausch sprechen.

5 Abs. 9 vdek-Arzneiversorgungsvertrag

„Hat der Vertragsarzt ein Fertigarzneimittel unter seinem Produktnamen und/oder seiner Pharmazentralnummer unter Verwendung des Aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugsarzneimittel mangels arzneimittelrechtlicher Substitution unbeachtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt zusätzlich zum Aut-idem-Kreuz auf der Verordnung vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen die Abgabe des verordneten Arzneimittels erfolgen soll.“

Liegt Ihnen also wie hier ein Rezept zulasten einer Ersatzkasse (TK, BARMER, DAK, KKH, hkk, HEK) vor, so ist das Original abzugeben und die Verordnung ist durch Kreuz plus Zusatzvermerk ausreichend abgesichert.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung