Ist diese Stückelung erlaubt?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben ein Problem mit folgender Verordnung eines Arztes:
„Remicade 100 mg 4 Durchstechflaschen m. Tr. Subst. N1 MSD 2 x !“
An sich sind wir der Meinung, dass wir hier maximal 1 x 5 Stück abgeben dürfen, da es ja eine N2-Packung mit 5 Stück gibt. Bei diesem Preis möchten wir kein Risiko bei der Abrechnung mit der Krankenkasse eingehen.
Sehen wir das falsch?
Antwort:
Die verordnete Gesamtmenge von 8 Stück liegt oberhalb des größten definierten Normbereichs Nmax (5–6) ohne ein Vielfaches dieses Bereichs zu sein.
Gemäß § 6 (3) Rahmenvertrag ist die Abgabe dieser Menge bei Vorliegen einer unbestimmten Stückzahlverordnung nicht zulässig. Ihnen liegt hingegen eine eindeutig bestimmte Verordnung zweier existierender Packungen vor, die unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des Vorranges der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel beliefert werden darf (siehe auch § 3 (1) Nr. 7 Buchst. e Rahmenvertrag).
Das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß §§ 12 und 70 SGB V ist weiterhin zu beachten. Die Apotheke muss die günstigste Additionsmöglichkeit abgeben, dabei sind rabattierte Arzneimittel vorrangig abzugeben.
Zur Sicherheit können Sie nach Rücksprache mit dem Arzt den Hinweis ergänzen, dass ausdrücklich zwei Packungen der N1, also insgesamt 8 Stück, benötigt werden.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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