Ist diese Stückelung erlaubt?

Wir haben ein Problem mit folgender Verordnung eines Arztes:

„Remicade 100 mg 4 Durchstechflaschen m. Tr. Subst. N1 MSD 2 x !“

An sich sind wir der Meinung, dass wir hier maximal 1 x 5 Stück abgeben dürfen, da es ja eine N2-Packung mit 5 Stück gibt. Bei diesem Preis möchten wir kein Risiko bei der Abrechnung mit der Krankenkasse eingehen.
Sehen wir das falsch?

Antwort:

Die verordnete Gesamtmenge von 8 Stück liegt oberhalb des größten definierten Normbereichs Nmax (5–6) ohne ein Vielfaches dieses Bereichs zu sein.

Gemäß § 6 (3) Rahmenvertrag ist die Abgabe dieser Menge bei Vorliegen einer unbestimmten Stückzahlverordnung nicht zulässig. Ihnen liegt hingegen eine eindeutig bestimmte Verordnung zweier existierender Packungen vor, die unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des Vorranges der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel beliefert werden darf (siehe auch § 3 (1) Nr. 7 Buchst. e Rahmenvertrag).
Das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß §§ 12 und 70 SGB V ist weiterhin zu beachten. Die Apotheke muss die günstigste Additionsmöglichkeit abgeben, dabei sind rabattierte Arzneimittel vorrangig abzugeben.

Zur Sicherheit können Sie nach Rücksprache mit dem Arzt den Hinweis ergänzen, dass ausdrücklich zwei Packungen der N1, also insgesamt 8 Stück, benötigt werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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