Ist die Dosierung 1–0–1 ausreichend?
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Heute wurde uns folgendes Betäubungsmittelrezept vorgelegt:
„Medikinet 10 mg 50 St. Tabletten 1–0–1“.
Bezüglich der Angabe der Dosierung haben wir eine Frage, da die Krankenkassen hier ja oft sehr spitzfindig sind. Wir wissen, dass auf BtM-Rezepten die Angabe von „Dj“ oder „bei Bedarf“ nicht zulässig ist.
Rezepte mit der Angabe „gemäß schriftlicher Anweisung“ oder Dosierungshinweise unter Angabe der Einzel- und Tagesgaben dürfen beliefert werden.
Die Angabe 1–0–1 erscheint uns eindeutig, aber nach längerem Überlegen fragen wir uns nun doch, ob diese Angabe auch noch ausgeschrieben werden muss.
Antwort:
Die Dosierungsangabe „1–0–1“ ist ausreichend. So besagt § 6 Rahmenvertrags, dass der Vergütungsanspruch des Apothekers trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung besteht, wenn …
„(1) [...] d) es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt.
(2) Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere:
a) Wenn bei fehlerhaften Abkürzungen (auch Groß,-Kleinschreibung), bei Schreibfehlern oder bei einer anderen Schreib- oder Kennzeichnungsweise auf dem papiergebundenen Verordnungsblatt die Identifikation des verordnenden Arztes und des Versicherten sowie der Institutionen (z. B. MVZ, Gemeinschaftspraxis, Krankenkasse) gewährleistet sowie Gegenstand und Menge der Verordnung unmissverständlich gesichert bleiben (Beispiele: Dosierungsanleitung 1-0-1 statt morgens und abends; a,b,c - A,B,C). Die Regelung gilt entsprechend auch für elektronische Verordnungen mit Ausnahme der Identifikation des verordnenden Arztes und des Versicherten.“
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