Ist die vorliegende Verordnung eine Stückzahlverordnung?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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In unserer Apotheke häufen sich Verordnungen von zum Beispiel:
„2x ! Ibuprofen 4% Saft N1 100 ml“
Dies sind also Verordnungen, die nicht einem Vielfachen der größten Norm entsprechen. Können Sie uns bei der Definition von „bestimmte Verordnung" weiterhelfen? Sind nur Normgrößenverordnungen zulässig, ohne Stückzahl?
Nach den uns vorliegenden Informationen sind wir unsicher, ob es hier nicht zu Retaxationen kommen könnte.
Antwort
Eindeutig bestimmt ist eine Verordnung zum Beispiel, wenn das Normkennzeichen und/oder die PZN genannt werden und die verordneten Packungen im Handel sind. § 6 des Rahmenvertrags, der sich nur auf Stückzahlverordnungen bezieht, findet hier keine Anwendung. Aus zwei Urteilen (BSG Urteil Az. B 3 KR 7/05 R und LSG Thüringen L 6 KR 690-12) geht eindeutig hervor, dass von dem Begriff „nach Stückzahl verordnete Menge“ in § 6 Abs. 3 Rahmenvertrag ausschließlich auslegungsbedürftige Mengenverordnungen erfasst werden, bei denen dem Apotheker selbst die Auswahl der Packungsgrößen obliegt.
Beispiel für eine solch auslegungsbedürftige Stückzahlverordnung wäre: „Arzneimittel XY 200 mg 300 Stück“
Der Arzt hat im vorliegenden Fall unzweifelhaft im Handel befindliche Packungsgrößen unter Angabe der korrekten Normgröße sowie zusätzlicher Bestätigung durch den Sondervermerk (Ausrufezeichen) verordnet. Damit ist die therapeutische Erforderlichkeit der Abgabe von 2 x N1 mehr als deutlich gemacht und Sie können das Rezept wie verordnet beliefern.
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