Ist die Abgabe oberhalb Nmax erlaubt?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben eine Verordnung über „3 x Innohep 20000 IE/ml 0,9 ml FER 30 x 0,9 ml Leo!“ zulasten der Techniker Krankenkasse (IK 101777502) vorliegen.
Laut unserer Recherche übersteigt die verordnete Menge die größte Messzahl, trotzdem soll eine bedingte Abgabe möglich sein, wenn eine „bestimmte Verordnung“ oder Normgrößenverordnung vorliegt.
Dürfen wir nun drei Packungen abgeben oder nicht?
Antwort:
Die verordnete Gesamtmenge von 90 liegt, wie von Ihnen beschrieben, oberhalb des größten definierten NormbereichsNmax (48–50) ohne ein Vielfaches des größten Normbereichs zu sein:
Gemäß § 6 (3) Rahmenvertrag ist die Abgabe dieser Menge auf (undefinierte) Stückzahlverordnungen nicht zulässig. Allerdings gibt es keine Packung im Handel, die dem größten definierten Normbereich entspricht. Gemäß Neufassung von § 3 Rahmenvertrag greift dann § 3 (1) Nr. 7 Buchst. e Rahmenvertrag, nach dem unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des Vorranges der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel Packungen bis zur insgesamt verordneten Menge abgegeben werden können.
Hier hat der Arzt außerdem eindeutig ganz bestimmte Packungen (3 x 30 x 0,9 ml und nicht nur eine „undefinierte“ Gesamtstückzahl von 90 x 0,9 ml) verordnet und zudem die Menge mit einem besonderen Vermerk („!“) gekennzeichnet, sodass diese Packungen wie verordnet abgegeben werden können und sollten.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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