Ist die Abgabe eines Medizinproduktes erlaubt?

Dürfen „Thealoz Duo Augentropfen“ zulasten einer gesetzlichen Krankenkasse abgegeben werden?

Laut unserer Recherche handelt es sich um ein Medizinprodukt, welches nicht auf der Übersicht der abgabefähigen Medizinprodukte gelistet ist.

Auf dem Rezept ist allerdings eine Diagnose „G51.0/BG“ vermerkt. Reicht das zur Abrechnung aus bzw. rechtfertigt die Diagnose eine Abrechnung?

Antwort:

Thealoz Duo Augentropfen sind wie von Ihnen beschrieben als Medizinprodukt zugelassen. Die Medizinprodukte mit Arzneicharakter, die zulasten der GKV abgegeben werden dürfen, definiert der G-BA in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie.

Thealoz Duo Augentropfen werden nicht in Anlage V AM-RL aufgeführt, sodass eine Erstattung durch die GKV nicht möglich ist.
Dies ist auch in der EDV hinterlegt:

Auch die Angabe einer Diagnose ändert daran nichts. Deshalb empfiehlt es sich, Rücksprache mit dem Arzt zu halten und diesen über die Erstattungssituation zu informieren. Gegebenenfalls möchte dieser eine erstattungsfähige Alternative verordnen.

Hylo-Gel Augentropfen, die auch als Medizinprodukt zugelassen sind, sind zum Beispiel bei folgenden Indikationen erstattungsfähig:

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