Ist bei Bosentan eine Wirkstoffverordnung zulässig?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben eine generische Verordnung über Bosentan zulasten der BARMER erhalten:
„Bosentan 125 mg 2 x 56 Tbl.“
Geht das so oder muss hier eine namentliche Verordnung wie zum Beispiel bei Humira ausgestellt werden?
Antwort
Es muss immer überlegt werden, ob eine reine Wirkstoffverordnung eine unklare Verordnung darstellt. Dies wäre zum Beispiel bei Biologicals oder bei Arzneimitteln mit Wirkstoffen der Substitutionsausschlussliste der Fall, da diese nicht der normalen Aut-idem-Regelung unterliegen und daher namentlich verordnet werden müssen.
Auf Bosentan trifft jedoch keine dieser Besonderheiten zu, sodass eine reine Wirkstoffverordnung hier möglich ist.
Beachten müssen Sie aber, dass Sie (sofern kein Rabattarzneimittel vorrangig abzugeben ist) bei einer Wirkstoffverordnung nach § 12 Abs. 1 Rahmenvertrag eines der vier Preisgünstigsten abgeben müssen.

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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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