Ist als Dosierungsangabe „Patient informiert“ ausreichend?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Ist bei der Angabe der Dosierung ein „Patient informiert“ ausreichend oder muss die Angabe >>Dj<< vom Arzt nachgetragen werden?
Antwort
Gemäß § 2 Abs. 1 AMVV gilt:
2 Abs. 1 AMVV
„Die Verschreibung muss enthalten: [...] 7. die Dosierung; dies gilt dann nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird.“
Der Hinweis, dass der Patient informiert ist, bedeutet vermutlich nicht unbedingt, dass diesem auch eine schriftliche Dosierungsanleitung oder ein Medikationsplan vorliegt. Vielleicht hat der Arzt den Patienten lediglich mündlich informiert? „Dj“ steht für „Dosierungsanweisung vorhanden: ja“. Daher wäre dieses Kürzel aussagekräftiger (und von der KV als zulässig definiert). Da noch keine Erfahrungswerte bezüglich Retaxierungen von Dosierungsanleitungen vorliegen, empfehlen wir, die exakte Dosierung nach Rücksprache zu ergänzen (die Abkürzung „Dj“ ist nach aktuellem Stand dem Arzt vorbehalten). So sind Sie auf der sicheren Seite.
Weiterführende Links:
- DAP Arbeitshilfe „FAQ Dosierungsanweisung auf dem Rezept“ (PDF)
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im DAP Forum!
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