Gilt der Hinweis „§ 27a“ für alle Verordnungszeilen auf einem Rezept?

Wenn wir Rezepte erhalten, auf denen Präparate im Rahmen einer künstlichen Befruchtung ver­ordnet werden, so sind dort meistens 2 Präparate verordnet. Die Praxis druckt den Vermerk „§ 27a“ immer unten auf das Rezept. Es war für uns dann logisch, dass der Hinweis „§ 27a“ für das gesamte Rezept gilt. Kürzlich hatten wir jedoch den Fall, dass Cyclogest (künstliche Befruchtung) und Mono-Embolex auf einem Rezept ver­ordnet wurden – mit dem Vermerk „§ 27a“ am Ende des Rezeptes. Laut Arzt­rück­sprache sollte der Hinweis „§ 27a“ nur für Cyclogest gelten und Mono-Embolex als zuzahlungs­pflichtiges Arznei­mittel behandelt werden.

Wie ist der Aufdruck nun allgemein zu interpretieren? Gilt der Aufdruck „§ 27a“ für das gesamte Rezept, auch, wenn mehrere Positionen ver­ordnet wurden, oder nur für die jeweilige Position?

Antwort

Nach unserer Einschätzung gilt die Kenn­zeichnung „§ 27a“ immer für die gesamte Verordnung. Falls Ihnen, wie im beschriebenen Fall, Zweifel an der Sinn­haftigkeit der Verordnung kommen und die Zulassung eines Arznei­mittels nicht auf den Einsatz im Rahmen einer künstlichen Befruchtung hindeutet (wie bei Mono-Embolex), so sollten Sie Rück­sprache mit dem Arzt halten. Der Einsatz von Mono-Emolex in dieser Indikation wäre, da es dazu keine Zulassung hat, ein Off-Label-Use. Daher haben Sie im vorliegenden Fall korrekt gehandelt. Das Ergebnis der Rück­sprache sollten Sie dann auf dem Rezept dokumentieren und das Arznei­mittel dann ganz normal der GKV in Rechnung stellen.

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