Gibt es noch eine Verordnungs­höchst­menge bei Cannabis­verordnungen?

Wir haben eine Frage bezüg­lich der Ver­ordnungs­höchst­menge von Cannabis­blüten. Wir finden teil­weise noch die Angabe, dass maximal 100 g pro Monat abge­geben werden dürfen. Da Cannabisprodukte aber nicht mehr dem BtMG und der BtMVV unter­liegen, dürfte die ver­ordnungs­fähige Höchst­menge doch nicht mehr aktuell sein.

Dürften wir auch eine größere Menge, z. B. 150 g, abgeben?

Antwort

Ihre Ausführungen sind korrekt: Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis zu medizinischen Zwecken grund­sätzlich nicht mehr dem Betäubungs­mittel­recht unter­stellt. Daher gelten die ursprüng­lichen Höchst­mengen auch nicht mehr.

Außerdem wurden die Höchst­mengen für BtM grund­sätzlich aus der BtMVV gestrichen (so gibt es auch die Kenn­zeichnung mit dem Buch­staben „A“ nicht mehr, wie sie früher bei Über­schreitung der ent­sprechenden Höchst­mengen erforderlich war).

Sie können daher auch mehr als 100 g abgeben.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung