Gibt es noch eine Verordnungshöchstmenge bei Cannabisverordnungen?
Wir haben eine Frage bezüglich der Verordnungshöchstmenge von Cannabisblüten. Wir finden teilweise noch die Angabe, dass maximal 100 g pro Monat abgegeben werden dürfen. Da Cannabisprodukte aber nicht mehr dem BtMG und der BtMVV unterliegen, dürfte die verordnungsfähige Höchstmenge doch nicht mehr aktuell sein.
Dürften wir auch eine größere Menge, z. B. 150 g, abgeben?
Antwort
Ihre Ausführungen sind korrekt: Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis zu medizinischen Zwecken grundsätzlich nicht mehr dem Betäubungsmittelrecht unterstellt. Daher gelten die ursprünglichen Höchstmengen auch nicht mehr.
Außerdem wurden die Höchstmengen für BtM grundsätzlich aus der BtMVV gestrichen (so gibt es auch die Kennzeichnung mit dem Buchstaben „A“ nicht mehr, wie sie früher bei Überschreitung der entsprechenden Höchstmengen erforderlich war).
Sie können daher auch mehr als 100 g abgeben.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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