Gibt es bei Entlassrezepten und E-Rezepten jetzt einen generellen Retaxverzicht?

Für E-Rezepte und Entlassrezepte gibt es jetzt offenbar eine Friedenspflicht. Bedeutet dies, dass wir in Bezug auf solche Rezepte generell nicht mit Retaxationen zu rechnen haben?

Antwort

Bislang gibt es keine bundesweite, allgemein gültige Friedenspflicht bzw. einen grundsätzlichen Retaxationsverzicht bei E-Rezepten und Entlassrezepten, auch wenn die bürokratischen Vorgaben eine Versorgung eindeutig erschweren bzw. teils unmöglich machen.

Bei den ausgesprochenen Friedenspflichten muss genau darauf geachtet werden, welche Konstellationen bei welcher Krankenkasse abgedeckt werden und bis wann diese gelten: So gilt bei den Primärkassen in NRW (sowie auch beispielsweise bei der AOK Nordwest) für Entlassrezepte eine Friedenspflicht hinsichtlich der Angaben zu BSNR/Standortkennzeichen und bei fehlerhaften Angaben im Arztstempel. Für E-Rezepte soll es bei den Primärkassen in NRW keine Retaxationen geben, wenn Angaben fehlerhaft sind, aber weder die Arzneimittelsicherheit noch die Wirtschaftlichkeit der Versorgung beeinträchtigt ist. Diese „lokale“ Friedenspflicht gilt allerdings nur bis zum 31. März 2024.

Eine generelle Friedenspflicht wurde kürzlich nur zur weiterhin oft problematischen Übermittlung der Chargenbezeichnungen bei E-Rezepten zwischen DAV und GKV-Spitzenverband vereinbart. Diese gilt allerdings nur bis Ende Februar.
Bei Formfehlern bei E-Rezepten gibt es darüber hinaus eine Friedenspflicht bei AOK Rheinland/Hamburg, AOK Nordost, AOK Baden-Württemberg sowie der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).

Kurz gesagt bedeutet dies: Einen grundsätzlichen Retaxverzicht gibt es bislang weder bei Entlass- noch bei E-Rezepten. Welche Friedenspflichten in welchen Fällen gelten, sollten Apotheken daher anhand aktueller Rundschreiben im Blick behalten und generell darauf achten, Rezepte vertragsgemäß zu beliefern.

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