Gelten Pseudoarztnummern noch bei Entlassrezepten?

Wir haben ein Entlassrezept erhalten, auf dem der Arzt einer Uni­klinik als Arzt­nummer „999999900“ eingetragen hat.

Kann eine solche Verordnung noch beliefert werden?

Antwort

Auf Rezepten im Rahmen des Entlassmanagements wird nicht die Pseudoarztnummer 999999900 verwendet, sondern die speziell für diese Rezepte geschaffene Pseudoarztnummer 4444444 + zweistelliger Fachgruppencode. Dies sollten Sie ggf. in Rücksprache mit dem Arzt korrigieren. Grundsätzlich ist die Verwendung der Pseudoarztnummer auf den Muster-16-Entlassrezepten noch erlaubt, auf BtM- und T-Rezepten ist ihre Verwendung allerdings seit dem 1. Juli 2020 nicht mehr zulässig.

Gemäß der Vereinbarung über die Vergabe von Kranken­haus­arzt­nummern (KHANR) nach § 293 Abs. 7 SGB V müssten seit dem 1. Juli 2020 alle in den Kranken­häusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte über eine Kranken­haus­arzt­nummer verfügen. Dies erklärte der GKV-Spitzen­verband.  Da jedoch wegen der Pandemie nicht davon ausgegangen werden kann, dass die KHANR seit 1. Juli 2020 flächen­deckend von allen Kranken­haus­ärzten im Rahmen der Verordnung angegeben wird, empfiehlt der GKV-Spitzen­verband seinen Mitglieds­kassen, für den Zeitraum bis zum 30. September 2020 auf Retaxierungen bei noch nicht der Neuregelung entsprechender Angabe der Kranken­haus­arzt­nummer zu verzichten, damit die Versorgung im Rahmen des Entlass­managements reibungslos klappt.

Daher ist davon auszugehen, dass eine Verordnung mit Pseudo­arzt­nummer auch bei BtM- und T-Rezpeten noch bis Ende September beliefert werden kann, ohne dass es zu einer Retaxierung kommt.

Hinweis: Die Antwort auf diese Frage wurde nachträglich geändert. Zuvor hieß es, die Pseudoarztnummer sei grundsätzlich nicht mehr auf Krankenhausrezepten erlaubt.

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