Fampridin-Generikum verordnet – wie sollen wir vorgehen?
Uns wurde ein Rezept über ein Fampridin-Generikum vorgelegt. Diese sind allesamt als nicht verkehrsfähig/Rückruf in der EDV gekennzeichnet. Eine Aut-idem-Suche wird nicht mehr angezeigt.
Wie sollten wir vorgehen? Dürfen wir einfach auf dieses Rezept das Original abgeben und wer trägt jetzt die Mehrkosten?
Antwort
Aufgrund des Patentstreits, der zugunsten von Merz Therapeutics ausging, mussten alle Fampridin-Generika zurückgerufen werden. Eine Abgabe ist demnach nicht mehr möglich. Gemäß § 2 Abs. 14 Rahmenvertrag sind Arzneimittel, die als nicht verkehrsfähig gelistet sind, nicht bei der Abgaberangfolge des Rahmenvertrags zu berücksichtigen:
2 Abs. 14 Rahmenvertrag
„Nicht verkehrsfähig (gemeldet):
Hat ein Fertigarzneimittel als Vertriebsstatus den Wert ‚nicht verkehrsfähig‘, darf es nicht abgegeben werden und bleibt daher bei der Ermittlung der Abgaberangfolge nach den §§ 10 ff. unberücksichtigt.“
Dies ist vermutlich auch der Grund, dass die EDV keine Aut-idem-Suche mehr durchführen kann. Nach unserer Einschätzung ist daher eine neue Verordnung über das Original die retaxsicherste Variante, auf diesem Wege erfährt dann auch die verordnende Person über den aktuell vorliegenden Sachverhalt.
Die Mehrkosten müssen leider zunächst von den Betroffenen selbst bezahlt werden, wobei zumindest die AOK nun bekannt gab, dass Apotheken Mehrkosten bei der Fampyra-Abgabe direkt mit der Krankenkasse abrechnen können. Ob andere Krankenkassen diesem Beispiel folgen, bleibt abzuwarten. Grundsätzlich ist eine Abrechnung der Mehrkosten zulasten der Krankenkassen gemäß Rahmenvertrag nur dann möglich, wenn aufgrund einer Nichtlieferbarkeit eines Rabattarzneimittels eine mehrkostenpflichtige Alternative abgegeben werden muss. Zwar waren zahlreiche Generika für verschiedene Krankenkassen rabattiert, aber da die entsprechenden zurückgerufenen Arzneimittel bei der Abgaberangfolge nun unberücksichtigt bleiben, ist dies nach unserer Einschätzung nicht ausreichend für die Abrechnung zulasten der GKV.
Apotheken sollten Betroffenen daher dringend raten, die gezahlten Mehrkosten im Nachgang bei der Krankenkasse einzufordern. Dazu können sie sich auch auf das Rundschreiben des Bundesamts für Soziale Sicherung (BAS) „Mehrkosten bei Abgabe eines Arzneimittels über dem Festbetrag aufgrund der Nichtverfügbarkeit von Arzneimitteln“ berufen. Dies ist zwar bereits auf Januar 2022 datiert, aber weiterhin hat sich diesbezüglich leider keine allgemein gültige Regelung im Rahmenvertrag ergeben – und jetzt ist die Situation aktuell wie nie. Nachfolgend finden Sie den Link zum entsprechenden Schreiben.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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