Einzelimport nach § 73 AMG: Ist immer ein Rezept erforderlich?

Wir haben eine Frage zum Einzelimport nach § 73 AMG. Benötigen wir eine ärztliche Verordnung für einen Einzelimport, wenn ein nicht rezeptpflichtiges Medikament bestellt wird?
Bzw. ist das abhängig davon, aus welchem Land das Präparat kommt (EU bzw. EWR)?

Antwort:

In Deutschland nicht zugelassene oder registrierte Medikamente unterliegen zum Schutze der Verbraucher einem Verbringungsverbot.

Das Verbringungsverbot für nicht zugelassene oder registrierte Arzneimittel gilt nicht für eine Bestellung von Arzneimitteln über eine in Deutschland ansässige Apotheke (§ 73 Abs. 3 AMG). Für eine solche Apothekenbestellung von ausländischen Fertigarzneimitteln ist unter anderem Voraussetzung, dass hinsichtlich des Wirkstoffs keine identischen und hinsichtlich der Wirkstärke keine vergleichbaren Arzneimittel in Deutschland zur Verfügung stehen. Die Arzneimittel müssen sich im Herkunftsland rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen nur in geringen Mengen und auf besondere Bestellung einzelner Personen bezogen und nur im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis abgegeben werden.

Ohne Rezept kann nur ein (in Deutschland!) nicht verschreibungspflichtiger Einzelimport aus einem EU- oder EWR-Staat bestellt und abgegeben werden. Bei Bezug aus Drittstaaten ist auch bei nicht verschreibungspflichtigen Einzelimporten die Vorlage einer ärztlichen Verschreibung erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass auch bei Einzelimporten von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln die rechtliche Zulässigkeit geprüft werden muss. Darüber hinaus gilt die Gefährdungshaftung des pharmazeutischen Unternehmers bei Einzelimporten nicht. Deshalb sollte sich die Apotheke eingehend über das zu importierende Arzneimittel informieren.

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