Dürfen wir zwei identische Rezepte beliefern?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben in der Urlaubszeit zwei am selben Tag ausgestellte identische Rezepte für einen Patienten erhalten über „Novaminsulfon 500 1 A Pharma FTA 50 Stück“ und „Tramadol 50 Tabs 1A Pharma TAB 50 St.“, beides also N3-Größen. Grund war ein erhöhter Bedarf einerseits durch den Urlaub des Patienten und andererseits durch den sich anschließenden Urlaub der Praxis.
Sollte besser ein Rezept über je zwei Packungen mit Sondervermerk angefordert werden oder können beide Rezepte mit einer Notiz „keine Doppelverordnung“ nach Rücksprache mit der Praxis in die Abrechnung gegeben werden?
Antwort
Grundsätzlich gibt es kein Verbot, identisch ausgestellte Verordnungen zu beliefern. Man sollte sich allerdings vergewissern, dass der Arzt dasselbe Rezept nicht versehentlich doppelt ausgestellt hat.
Wenn sich nach Rücksprache mit dem Arzt die von Ihnen geschilderte Situation bestätigen lässt, sollten Sie dies mit dem von Ihnen vorgeschlagenen Hinweis auf der Verordnung dokumentieren. So zeigen Sie, dass es sich definitiv nicht um eine versehentliche Doppelverordnung handelt. Dann können Sie die Rezepte ganz normal bearbeiten und abrechnen.
- DAP Bücher
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im neuen DAP Forum!
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung