Dürfen wir ein Rezept mit dem Hinweis Duplikat beliefern?

Wir haben ein Rezept über „3 x Vyndaqel 61 mg 30 Kps PZN 15505183“ aus einer Klinik erhalten, zusätz­lich wurde der Vermerk „Duplikat“ ange­geben.
Das Original­rezept ist nach Information des Patienten wohl seit 3 Wochen auf dem Post­weg, nun hat der Patient aller­dings keine Kapsel mehr und das Rezept wurde daher neu ausge­stellt.

Da es sich um ein äußerst hoch­preisiges Rezept handelt, würden wir gerne wissen, ob wir das Rezept beliefern dürfen und welche Rechts­grund­lage dafür besteht.

Antwort

Die Angabe „Duplikat“ auf einer Ver­ordnung darf nicht zu einer Retaxation führen – so ist es in § 6 Abs. 2 Buchst. g1 Rahmen­vertrag verankert:

6 Abs. 2 Buchst. g1 Rahmenvertrag

„Der Vergütungs­anspruch der Apothekerin / des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungs­gemäßer vertrags­ärzt­licher Ver­ordnung oder Belieferung dann, wenn [...] es sich um einen unbe­deutenden, die Arznei­mittel­sicher­heit und die Wirt­schaft­lich­keit der Ver­sorgung nicht wesentlich tangierenden, insbe­sondere formalen Fehler handelt.
Um einen unbe­deutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buch­stabe d) handelt es sich insbe­sondere: [...]
g) Wenn bezogen auf den Rahmen­vertrag
(g1) bei Verlust der papier­gebundenen Original­ver­ordnung eine erneute papier­ge­bundene Original­ver­ordnung erfolgt, wobei ein die doppelte Ver­ordnung kenn­zeichnender Auf­druck (z. B. Duplikat) dann unschädlich ist […]“

Allein der Aufdruck „Duplikat“ darf damit nicht zu einer Retaxation führen, daher können Sie das Rezept nach unserer Ein­schätzung beliefern (prüfen Sie sorg­fältig auch alle weiteren Formalien).

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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