Dürfen wir ein Rezept mit dem Hinweis Duplikat beliefern?
Wir haben ein Rezept über „3 x Vyndaqel 61 mg 30 Kps PZN 15505183“ aus einer Klinik erhalten, zusätzlich wurde der Vermerk „Duplikat“ angegeben.
Das Originalrezept ist nach Information des Patienten wohl seit 3 Wochen auf dem Postweg, nun hat der Patient allerdings keine Kapsel mehr und das Rezept wurde daher neu ausgestellt.
Da es sich um ein äußerst hochpreisiges Rezept handelt, würden wir gerne wissen, ob wir das Rezept beliefern dürfen und welche Rechtsgrundlage dafür besteht.
Antwort
Die Angabe „Duplikat“ auf einer Verordnung darf nicht zu einer Retaxation führen – so ist es in § 6 Abs. 2 Buchst. g1 Rahmenvertrag verankert:
6 Abs. 2 Buchst. g1 Rahmenvertrag
„Der Vergütungsanspruch der Apothekerin / des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn [...] es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt.
Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere: [...]
g) Wenn bezogen auf den Rahmenvertrag
(g1) bei Verlust der papiergebundenen Originalverordnung eine erneute papiergebundene Originalverordnung erfolgt, wobei ein die doppelte Verordnung kennzeichnender Aufdruck (z. B. Duplikat) dann unschädlich ist […]“
Allein der Aufdruck „Duplikat“ darf damit nicht zu einer Retaxation führen, daher können Sie das Rezept nach unserer Einschätzung beliefern (prüfen Sie sorgfältig auch alle weiteren Formalien).
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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