Dürfen wir ein Kontrazeptivum mit Zusatzindikation zulasten der GKV abrechnen?

Wir haben eine Verordnung über Mirena erhalten. Die Patientin ist Jahrgang 1988. Als Zusatz steht auf der Verordnung „Med. Indikation bei therapieres. Hyper- und Polymenorrhoe“.

Dürfen wir das Rezept zulasten der Krankenkasse beliefern?

Antwort

Zur reinen Kontrazeption wird Mirena gemäß § 24a SGB V nur bis zum vollendeten 22. Lebensjahr erstattet:

24a SGB V

„(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnis­regelung. Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnis­regelnden Mitteln.

(2) Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungs­pflichtigen empfängnis­verhütenden Mitteln; § 31 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend für nicht verschreibungs­pflichtige Notfall­kontrazeptiva, soweit sie ärztlich verordnet werden; § 129 Absatz 5a gilt entsprechend.“

Mirena hat aber zwei Indikationen:

  1. Kontrazeption
  2. Hypermenorrhoe

Wird Mirena zur Behandlung der Hypermenorrhoe eingesetzt, wie es laut Ihrem Rezept der Fall ist, so wird das Arzneimittel altersunabhängig erstattet. Daher können Sie das Rezept zulasten der GKV abrechnen.

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