Dürfen wir diese Verordnung über Arzneimittel mit zwei verschiedenen Normgrößen beliefern?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben eine Frage zu folgender Verordnung:
„11666989 Foster 100/6 µg 120 Hub Dos 2 St. N3
11849968 Foster 100/6 µg 120 Hub Dos 1 St. N2“
Dürfen wir diese mit zwei verschiedenen Packungsgrößen beliefern, denn offensichtlich wird ja Nmax überschritten, und dies nicht um ein Vielfaches?
Antwort
Sie dürfen diese Verordnung mit zwei unterschiedlichen Packungsgrößen beliefern, denn der Arzt hat durch die Nennung der Normkennzeichen und der PZN eindeutig diese beiden Packungen verordnet.
§ 6 Absatz 3 des Rahmenvertrags, der nur vielfache Mengen oberhalb des größten Messbereichs zulässt, bezieht sich nur auf verordnete Mengen nach Stückzahl. Auf eindeutig bestimmte Verordnungen, wie sie Ihnen hier vorliegen, findet dieser Paragraf des Rahmenvertrags keine Anwendung. Daher dürfen Sie nach § 3 Absatz 1 Punkt 7e des Rahmenvertrags vorgehen und das Rezept unter Berücksichtigung von Rabattverträgen wirtschaftlich bis zur verordneten Menge beliefern.
3 Absatz 1 Punkt 7e Rahmenvertrag
„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […] es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn […]
7. bezogen auf den Rahmenvertrag
e. die Apotheke bei einer Verordnung, für die § 6 dieses Vertrages keine Regelung enthält, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des Vorranges der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel Packungen bis zu der vom Arzt insgesamt verordneten Menge abgibt (§ 31 Absatz 4 SGB V)“
- DAP Arbeitshilfe „Umsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes bei der Rezeptbelieferung“
- DAP Lexikon
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