Dürfen wir den Nachfolger abgeben?

Wir haben ein Rezept über „Neuroderm Akut 0,1 % Creme 10 g PZN 09012654“ zulasten einer GKV erhalten. Der Artikel ist als außer Vertrieb gekennzeichnet. Unsere EDV zeigt „Neuroderm Akut 0,1 % Creme 25 g PZN 09012660“ als Nachfolgeartikel an.
In diesem Zusammenhang stellt sich für uns die Frage, ob wir die 25-g-Packung ohne erneute ärztliche Rücksprache abgeben dürfen oder ob hierbei ein Risiko für Retaxationen besteht.

Antwort

Bei angegebenen Nachfolgern in den EDV-Systemen müssen Apotheken immer genau hinschauen, da hier nicht die Austauschbarkeit nach § 9 Rahmenvertrag mit einbezogen wird, sondern nur die Meldung der Hersteller. 

Nach § 9 Abs. 3 Rahmenvertrag müssen zwei Arzneimittel in folgenden Punkten übereinstimmen, um gegeneinander ausgetauscht werden zu können:

  • Gleicher Wirkstoff
  • Identische Wirkstärke
  • Identische Packungsgröße im Sinne des § 8
  • Gleiche oder austauschbare Darreichungsform
  • Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet
  • Kein Verstoß gegen entgegenstehende betäubungsmittelrechtliche Vorschriften

Vergleicht man beide Arzneimittel, sieht man, dass die Packungen keine identische Packungsgröße im Sinne des § 8 haben:

Die 10 g sind keiner Normgröße zugeordnet, die 25 g jedoch haben eine N1-Bezeichnung.

Somit können die Arzneimittel nicht gegeneinander ausgetauscht werden, Sie brauchen ein neues Rezept. In diesem Zuge können Sie die Arztpraxis direkt darüber in Kenntnis setzen, dass die 10 g außer Vertrieb sind.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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