Dürfen wir 3 x N2 oder nur 1 x N2 abgeben?

Uns liegt eine Verordnung über „Melatonin 2 mg RET 100 St. N3“ vor.

Wir sind uns unsicher, ob wir die Verordnung beliefern dürfen, und wenn ja, dürfen wir 3 x 30 St. oder nur 1 x 30 St. abgeben?

Antwort

In diesem Fall ist von einer un­klaren Ver­ordnung aus­zu­gehen, da eine N3-Packung nicht im Handel ist. Die Verordnung ist keinem Eintrag im Preis- und Produkt­ver­zeichnis zu­zu­ordnen. Somit gilt laut § 7 Abs. 3 Rahmen­vertrag Folgendes:

7 Abs. 3 Rahmenvertrag

„Ist das verordnete Arznei­mittel für die Abgabe nicht ein­deutig bestimmt, hat die Apotheke Rück­sprache mit der ver­schrei­benden Person zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papier­gebundenen Ver­ordnungen auf dem Arznei­ver­ordnungs­blatt zu vermerken und separat abzu­zeichnen, bei der elektro­nischen Ver­ordnung im elektro­nischen Abgabe­daten­satz auf­zu­nehmen und mittels quali­fi­zierter elektro­nischer Signatur zu signieren. […]“

Sie dürfen die Ver­schreibung nach ärzt­licher Rück­sprache korri­gieren, je nach Rück­sprache­ergebnis können 30 St. N2 oder 3 x 30 St. N2 abge­geben werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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