Darf man einem Patienten die Differenz zum empfohlenen VK als Mehrkosten in Rechnung stellen?

Uns liegt eine Verordnung über „Movicol Beutel 50 St. PZN 07722044“ vor.

Dürfen wir dem Patienten die Differenz zwischen empfohlenem Verkaufspreis und dem Preis, den die Krankenkasse erstattet, als Mehrkosten in Rechnung stellen?

Antwort

Es ist nicht erlaubt, dem Patienten ohne weiteres die Differenz in Rechnung stellen. Vorher gilt es zu prüfen, ob der Liefervertrag eine Abrechnung des Differenzbetrags zulasten des Kunden erlaubt. Üblicherweise ist das nämlich nicht der Fall. Patienten darf normalerweise außer der Zuzahlung, der Noctu-Gebühr und Mehrkosten im Sinne des § 31 Absatz 2 SGB V nichts weiter in Rechnung gestellt werden. So heißt es beispielsweise im Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen, der auch die Versorgung mit Verbandmitteln und sonstigen apothekenüblichen Waren regelt:

9 Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen

„Außer der gesetzlichen Zuzahlung und anderen gesetzlich vorgesehenen Selbstbeteiligungsbeträgen, der Noctugebühr und Mehrkosten im Sinne des § 31 Absatz 2 SGB V dürfen keine weiteren Zahlungen vom Versicherten für die Abgabe von Mitteln nach diesem Vertrag gefordert werden.“

Wir raten daher, im konkreten Fall im Regionalvertrag zu prüfen, ob Kosten oberhalb der vertraglich geregelten Preise zulasten des Patienten erhoben werden dürfen.

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