Darf eine italienische Ärztin in Deutschland Rx-Medikamente erwerben?

Heute hatten wir folgenden Vorgang und würden uns über Ihre Einschätzung freuen:

Eine italienische Ärztin betrat die Offizin und wollte ein Antibiotikum kaufen. Sie legte ihren Berufsausweis auf den HV-Tisch und meinte, das sei schon in Ordnung, sie dürfe rezeptpflichtige Medikamente kaufen.

Unsere Frage: Dürfen Apotheker in solchen Situationen verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben?

Antwort

Möchte ein Arzt für seinen Eigenbedarf ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel erwerben, dann muss er dazu nicht erst eine Verordnung ausstellen, sondern die Vorlage des Arztausweises genügt. Dies ist in § 4 Absatz 2 der AMVV geregelt.

4 Absatz 2 AMVV

„Für den Eigenbedarf einer verschreibenden Person bedarf die Verschreibung nicht der schriftlichen oder elektronischen Form. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

Der Apotheker hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen.

Gewissheit über die Identität des Arztes kann man vor allem durch Vorlage des Arztausweises in Kombination mit einem gültigen Personaldokument erlangen.

Außerdem steht in § 2 Absatz 1a AMVV, dass Verordnungen aus anderen Ländern der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWG) sowie der Schweiz den deutschen Verordnungen gleichgestellt sind, sofern sie den gleichen Anforderungen gemäß Absatz 1 entsprechen. Daher sollte es möglich sein, einer italienischen Ärztin, nachdem Sie sich Gewissheit über ihre Identität verschafft haben, Arzneimittel für ihren Eigenbedarf zu verkaufen. Ein von ihr ausgestelltes Privatrezept hätte ebenfalls Gültigkeit.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung