Darf ein Hilfsmittelrezept ohne Diagnose beliefert werden?

Kann dieses Hilfsmittel ohne Angabe der Diagnose abgegeben werden?

Krankenkasse: Barmer (IK 103480007)

„BD Micro Fine + 1 ml U40 12,7 100 St.“

Antwort

Eine Diagnose ist für eine korrekt ausgefüllte Verordnung eines Hilfsmittels erforderlich.
Die Diagnose darf zwar nach Rücksprache mit dem Arzt von der Apotheke ergänzt werden, bedarf jedoch einer Gegenzeichnung des Arztes.
Der Inhalt der Verordnung über ein Hilfsmittel zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist in der Hilfsmittel-Richtlinie vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegt. Demnach ist der Arzt verpflichtet, die Diagnose auf der Verordnung zu nennen.

7 Absatz 2 Hilfsmittel-Richtlinie

„In der Verordnung ist das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen, ferner sind alle für die individuelle Versorgung oder Therapie erforderlichen Einzelangaben zu machen. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt soll deshalb unter Nennung der Diagnose und des Datums insbesondere … angeben.“

Fehlt diese Angabe, kann die Apotheke die Diagnose nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt auf dem Rezept zunächst ergänzen, muss diese allerdings vom Arzt mit Datum und einer Unterschrift bestätigen lassen.

Festgelegt ist das ebenfalls im oben genannten Paragrafen:

7 Absatz 4 Hilfsmittel-Richtlinie

„Änderungen und Ergänzungen der Verordnung von Hilfsmitteln bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe.“

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