Darf die Apotheke die Herstellerbezeichnung ergänzen?

Uns liegt eine Verordnung zulasten der Barmer über „Valproat Chrono 300 mg, 200 St.“ vor.
Valproinsäure steht auf der Substitutionsausschlussliste, wir brauchen also eine eindeutige Produktverordnung. Hier fehlt jedoch der Hersteller.

Ist es möglich, die fehlende Herstellerbezeichnung in Rücksprache mit dem Arzt handschriftlich zu ergänzen oder ist hier eine Rezeptneuausstellung bzw. das Abzeichnen der Änderung durch den Arzt notwendig?

Antwort

Gemäß § 3 Rahmenvertrag darf die Apotheke im Falle eines Irrtums oder wenn die Verordnung nicht lesbar ist oder nicht den Vorgaben der AMVV oder der BtMVV entspricht, folgende Ergänzungen selber vornehmen:

3 Rahmenvertrag

„[…] Verordnungen, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Absatz 1 Nr. 1–7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nr. 1–8 BtMVV – unbeschadet der jeweils anwendbaren Gültigkeitsdauer – nicht vollständig entsprechen und der Abgebende nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt die Angaben korrigiert oder ergänzt.1


1 Hierdurch sind folgende Angaben auf dem Verordnungsblatt erfasst:

  1. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden Person (BtMVV: einschließlich Telefonnummer),
  2. Datum der Ausfertigung, Ausstellungsdatum,
  3. Name und Geburtsdatum der Person (BtMVV: zusätzlich Anschrift), für die das Arzneimittel bestimmt ist,
  4. Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke (BtMVV: sofern zusätzlich notwendig: Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form),
  5. Bei Rezepturarzneimitteln die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen,
  6. BtMVV: Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form,
  7. Darreichungsformen, sofern Angabe zusätzlich notwendig,
  8. BtMVV: Kennzeichnungspflichten nach § 19 Nr. 6 mit A, S, Z, K, N,BtMVV:
  9. Der Vermerk „Praxisbedarf" anstelle der Angaben des Patienten und der Gebrauchsanweisung,
  10. Gebrauchsanweisung bei Rezepturarzneimitteln (BtMVV: mit Einzel- und Tagesangabe).

Da Medikamente der Substitutionsausschlussliste eindeutig (mit Nennung des Herstellers, falls nicht eindeutig aus dem Namen erkennbar) verordnet werden müssen, sollte eine Ergänzung des Herstellers nach Rücksprache mit dem Arzt möglich sein. In diesem Fall gehört der Hersteller zum Namen des Fertigarzneimittels. Vergessen Sie aber nicht, die erfolgte Rücksprache zu vermerken und die Änderung/Ergänzung abzuzeichnen.

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