Darf auf eine Wirkstoffverordnung das Original abgegeben werden?

Uns liegt zulasten der BARMER (IK 104080005) ein BtM-Rezept vor, auf dem der Arzt generisch als Wirkstoff „Methylphenidat-HCl 18 mg RET N1 30 St. PZN 10067100“ verordnet hat.
Die Kundin möchte jedoch ausschließlich Concerta bekommen, das aber teurer ist als alle Generika. Allerdings ist Concerta Rabattarzneimittel.

Was können wir abgeben?

Antwort

Es liegt keine reine Wirkstoffverordnung vor, denn der Arzt hat durch die Nennung der PZN eindeutig ein bestimmtes Präparat, nämlich Methylphenidathydrochlorid neuraxpharm, verordnet. Dieses ist ebenso wie Concerta für die BARMER rabattiert.
Unter den Rabattartikeln darf die Apotheke nach § 4 Rahmenvertrag frei wählen, solange kein Aut-idem-Kreuz einen Austausch verbietet. Da die Apotheke die Höhe der gewährten Rabatte nicht kennt, kann auch nicht beurteilt werden, welche Abgabe für die Kasse die wirtschaftlichste ist. Die Abgabe eines Rabattartikels ist immer wirtschaftlich. Daher ist in diesem Fall auch die Abgabe von Concerta möglich.

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