Darf anstelle eines Importes ein rabattiertes Original abgegeben werden?

Uns liegt eine Verordnung über „2 x Clexane 60 mg Orifarm 24 Stück“ vor. Krankenkasse ist die KKH (IK 108375501), hier wäre die 24er-Packung des Originals rabattiert. Es gäbe zwar theoretisch im N2-Bereich eine 50er-Packung, diese bekommen wir aber nicht.

Was dürfen wir abgeben?

Antwort

Sie dürfen in diesem Fall zweimal die rabattierte Packung zu 24 Stück des Originalanbieters abgeben. Die Abgabe eines Rabattarzneimittels ist verpflichtend und immer wirtschaftlich für die GKV. Gibt es verschiedene Rabattarzneimittel, könnten Sie unter diesen frei wählen.

Sollte dieser nicht lieferbar sein und auch kein anderer Rabattartikel, dann gilt nach Rahmenvertrag:

4 Absatz 4 Rahmenvertrag

„Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nach Absatz 2 nicht zustande, stehen unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 die drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der aut idem – Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel, soweit in den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 Satz 1 nichts anderes vereinbart ist, oder ein importiertes Arzneimittel nach Maßgabe des § 5 zur Auswahl; zählt das verordnete Arzneimittel zu den drei preisgünstigsten Arzneimitteln, darf das ersetzende Arzneimittel nicht teurer als das namentlich verordnete sein.“

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