Darf ein Antibiotikum gegen eine Harnwegsinfektion durch einen Zahnarzt verordnet werden?

Ein Patient legte uns ein Kassenrezept über Monuril vor, welches allerdings von einer Zahnarztpraxis ausgestellt wurde. Darf das Rezept beliefert werden? Das Antibiotikum wird ja ausschließlich bei der Indikation „Bakterieninfektion der Harnwege der Frau“ angewendet.

Antwort:

Zur Verordnungsbefugnis des Zahnarztes gibt es verschiedene Stimmen und Meinungen. Leider ist die Sachlage immer noch nicht eindeutig geklärt. Hier eine kurze Zusammenfassung:

Generell darf ein Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt verschreibungspflichtige Arzneimittel nur in erlaubter Ausübung seines Berufes verordnen. Ob die Apotheke hier eine Prüfpflicht hat oder nicht, ist nicht abschließend geklärt.

Die Approbation als Zahnarzt berechtigt zur Verschreibung im Bereich der Zahnheilkunde (Zahn-, Mund- und Kieferbereich). Das beinhaltet z. B. alle Dentalpharmazeutika, Analgetika, Antibiotika, Sedativa und Rachentherapeutika sowie Arzneimittel, die im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung zum Einsatz kommen. Zahnärzte dürfen zudem bestimmte Betäubungsmittel (vgl. § 2 BtMVV) verordnen.

Die Verschreibung außerhalb des zahnärztlichen Bereiches, z. B. von Kontrazeptiva, ist deshalb streng genommen nicht von der zahnärztlichen Approbation abgedeckt. Die Beschränkung der Verschreibungsbefugnis auf den Zweig der Wissenschaft, für den der Arzt ausgebildet wurde, ergibt sich bei Zahnärzten aus der Berufsordnung der Zahnärztekammern und dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde. Hier wird auch keine Unterscheidung gemacht zwischen der Verordnung für andere Personen und einer Verordnung für den Eigenbedarf.

Im Sinne der AMVV handelt es sich um eine nicht gültige Verschreibung, wenn diese von einer nicht befugten Person getätigt wurde, was auch die Abrechnung über eine GKV verbieten würde. Der Apotheker dürfte demnach eine Verordnung nicht beliefern, wenn objektiv erkennbar ist, dass der Arzt nicht zur Verschreibung des Mittels befugt ist. In diese Richtung haben sich auch schon verschiedene Landesapothekerkammern geäußert. Laut § 17 Abs. 5 ApBetrO hat der Apotheker darüber hinaus das Recht, bei bestehenden Bedenken, die nicht ausgeräumt werden können, die Abgabe eines Arzneimittels zu verweigern.

Die Bundeszahnärztekammer sieht die Sachlage allerdings bislang anders: Apotheker sollten sich demnach vorrangig auf die Verschreibungspflicht der verordneten Mittel konzentrieren und hätten keine Pflicht zu prüfen, ob der Arzt innerhalb seiner Befugnis agiere. Eine solche Pflicht ergebe sich auch nicht aus § 17 ApBetrO. Vor allem für den Eigenbedarf und den Bedarf von Familienangehörigen dürften Zahnärzte laut der Bundeszahnärztekammer auch außerhalb des zahnärztlichen Bereichs verordnen.

In Ihrem Fall ist zwar ein Antibiotikum verordnet, dieses ist jedoch nur bei Harnwegsinfektionen zugelassen. Es könnte sich aber theoretisch auch um eine Off-Label-Anwendung handeln. Deshalb empfehlen wir, Rücksprache mit dem Arzt zu halten.

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