Akzeptieren Krankenkassen „Sic!“ als besonderen ärztlichen Vermerk?

Wird statt der Formulierung „Menge ärztlich begründet“ auch „sic!“ von den Krankenkassen akzeptiert?

Antwort:

Der lateinische Ausdruck „sic!“ bedeutet „So!“. Dies ist ebenso wie ein Ausrufezeichen allein oder der Vermerk „Menge ärztlich begründet“ als besonderer Vermerk im Sinne von § 6 Abs. 3 Rahmenvertrag zu werten. Eine genaue Definition, was als besonderer Vermerk anzusehen ist, gibt der Rahmenvertrag nicht.

Kommentar des Deutschen Apothekerverbands zu § 6 Abs. 3 Rahmenvertrag (Auszug)

„Als besonderer Vermerk des Arztes ist beispielsweise ein Ausrufezeichen, der Hinweis „exakte Menge“, die Wiederholung der Zahl der Menge als ausgeschriebenes Wort oder Ähnliches zu werten.“ 

Seit dem 01. Juni 2016 ist im Rahmenvertrag übrigens verankert, dass das Fehlen dieses besonderen Vermerks bei Verordnungen, für die § 6 Abs. 3 Rahmenvertrag anzuwenden ist, nicht mehr von Krankenkassen beanstandet werden darf (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe f Rahmenvertrag).

Demnach darf keine Retaxation erfolgen, wenn „die Apotheke bei einer nach Stückzahl verordneten Menge ein Vielfaches der größten Packung abgibt, ohne dass der Arzt zusätzlich durch einen besonderen Vermerk (z. B. ein Ausrufezeichen, den Hinweis „exakte Menge“, die Wiederholung der Menge als ausgeschriebenes Wort) auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat (§ 6 Abs. 3 S. 2 dieses Vertrages).“

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