Darf eine Dosierung nur nach Rücksprache mit dem Arzt ergänzt werden?

Aufgrund der zahlreichen Rezepte, auf denen eine Dosierung fehlt, fragen wir uns Folgendes: Darf die Apotheke bei fehlender Dosierungsangabe auf Kassenrezepten den Vermerk „Dj“ ergänzen? Wenn ja: Ist das Abzeichnen mit Datum und Unterschrift des Apothekers und/oder die Rücksprache mit dem Arzt zwingend erforderlich?

Antwort

Laut § 2 Abs. 6 und 6a AMVV kann eine fehlende Dosierung, falls eine Rücksprache mit dem Arzt nicht möglich ist, in bestimmten Fällen durch den Apotheker ergänzt werden. Dazu gehört der dringende Fall:

2 Abs. 6 AMVV

Fehlt das Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, oder fehlen Angaben nach Absatz 1 Nummer 2, nach Nummer 5, zur Gebrauchsanweisung nach Nummer 4a oder zur Dosierung nach Nummer 7, so kann der Apotheker, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich ist, die Verschreibung insoweit ergänzen.

Laut Abs. 6a darf der Apotheker die Ergänzung ohne Arztrücksprache außerdem vornehmen, wenn der Hinweis auf die schriftliche Anweisung oder den Medikationsplan fehlt und ihm die Angaben zweifelsfrei bekannt sind:

2 Abs. 6a AMVV

Fehlt der Vorname der verschreibenden Person oder deren Telefonnummer zur Kontaktaufnahme oder der Hinweis in der Verschreibung auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine schriftliche Dosierungsanweisung nach Absatz 1 Nummer 7, so kann der Apotheker auch ohne Rücksprache mit der verschreibenden Person die Verschreibung insoweit ergänzen, wenn ihm diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind.

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