Dürfen wir Trulicity auf Entlass­rezept zulasten der AOK Rhein­land/Hamburg abgeben?

Uns liegt ein Entlass­rezept über Trulicity N1 zulasten der AOK Rhein­­land/Hamburg vor. Die kleinste im Handel befind­liche Packung ist jedoch eine N2.

Können wir das Rezept beliefern?

Antwort

Laut § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Anlage 8 des Rahmen­­vertrags gilt Folgendes:

4 Abs. 1 Anlage 8 Rahmen­vertrag

„Im Rahmen des Entlass­managements ist eine Arznei­mittel­packung mit dem kleinsten Packungs­größen­kenn­zeichen, das gemäß Packungs­größen­verordnung bestimmt wurde, oder eine kleinere Packung abzugeben. Dabei darf die verordnete Menge nicht über­schritten werden. Ist das kleinste Packungs­größen­kenn­zeichen gemäß Packungs­größen­ver­ordnung nicht bestimmt, kann eine Packung abge­geben werden, die die Größe einer Packung mit dem nächst­größeren bestimmten Packungs­größen­kenn­zeichen nicht über­steigt.“

4 Abs. 2 Anlage 8 Rahmen­vertrag

„Ist eine Arzneimittel­packung mit dem kleinsten Packungs­größen­kenn­zeichen, das gemäß Packungs­größen­ver­ordnung bestimmt wurde, definiert, aber die ent­sprechende oder eine kleinere Packungs­größe nicht im Handel, kann keine Packung abge­eben werden.“

Da in der Packungs­größen­verordnung für Dulaglutid eine N1-Packungs­größe definiert, aber nicht im Handel ist, darf keine Packung auf Entlass­rezept abgegeben werden.

Einordnung in die Packungs­größen­verordnung

Abb.: PZN-Checkplus | Einteilung nach Wirkstoff

Ausnahmen

Die Ersatz­kassen haben eine bundes­weite Regelung für diese Konstellation. In § 6 Abs. 1 Buchst. a steht Folgendes:

6 Abs. 1 Buchst. a

„Sind nur Packungen im Handel, deren Größe das kleinste definierte Packungsgrößenkennzeichen überschreitet, so stellt die Abgabe der kleinsten verfügbaren Packung einen unbedeutenden Fehler nach § 6 Rahmenvertrag dar, der nicht zur Zurückweisung der Verordnung führt. Die Apotheke hat in diesen Fällen einen Vermerk und das vereinbarte Sonderkennzeichen 06460731 auf dem Verordnungsblatt aufzutragen bzw. im Abgabedatensatz zu übermitteln.“

Anfang 2026 wurde eine ähnliche Regelung in den Arzneiliefervertrag NRW aufgenommen:

Arzneiliefervertrag NRW

„Sind nur Packungen im Handel, deren Größe das kleinste definierte Packungsgrößenkennzeichen überschreitet, so stellt die Abgabe der kleinsten verfügbaren Packung einen unbedeutenden Fehler nach § 6 Rahmenvertrag dar, der nicht zur Zurückweisung der Verordnung führt. Die Apotheke hat in diesen Fällen einen Vermerk auf dem Verordnungsblatt aufzutragen bzw. im Abgabedatensatz zu übermitteln.“

Zum 1. April 2026 wurde die Regelung um das Sonderkennzeichen 06460731, wie es im Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen zu finden ist, erweitert. Sie können das Arzneimittel also zulasten der AOK Rheinland/Hamburg abgeben, müssen aber nun zusätzlich zum Vermerk das Sonderkennzeichen 06460731 angeben.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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