Dürfen wir Trulicity auf Entlassrezept zulasten der AOK Rheinland/Hamburg abgeben?
Uns liegt ein Entlassrezept über Trulicity N1 zulasten der AOK Rheinland/Hamburg vor. Die kleinste im Handel befindliche Packung ist jedoch eine N2.
Können wir das Rezept beliefern?
Antwort
Laut § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Anlage 8 des Rahmenvertrags gilt Folgendes:
4 Abs. 1 Anlage 8 Rahmenvertrag
„Im Rahmen des Entlassmanagements ist eine Arzneimittelpackung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen, das gemäß Packungsgrößenverordnung bestimmt wurde, oder eine kleinere Packung abzugeben. Dabei darf die verordnete Menge nicht überschritten werden. Ist das kleinste Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung nicht bestimmt, kann eine Packung abgegeben werden, die die Größe einer Packung mit dem nächstgrößeren bestimmten Packungsgrößenkennzeichen nicht übersteigt.“
4 Abs. 2 Anlage 8 Rahmenvertrag
„Ist eine Arzneimittelpackung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen, das gemäß Packungsgrößenverordnung bestimmt wurde, definiert, aber die entsprechende oder eine kleinere Packungsgröße nicht im Handel, kann keine Packung abgeeben werden.“
Da in der Packungsgrößenverordnung für Dulaglutid eine N1-Packungsgröße definiert, aber nicht im Handel ist, darf keine Packung auf Entlassrezept abgegeben werden.
Einordnung in die Packungsgrößenverordnung

Abb.: PZN-Checkplus | Einteilung nach Wirkstoff
Ausnahmen
Die Ersatzkassen haben eine bundesweite Regelung für diese Konstellation. In § 6 Abs. 1 Buchst. a steht Folgendes:
6 Abs. 1 Buchst. a
„Sind nur Packungen im Handel, deren Größe das kleinste definierte Packungsgrößenkennzeichen überschreitet, so stellt die Abgabe der kleinsten verfügbaren Packung einen unbedeutenden Fehler nach § 6 Rahmenvertrag dar, der nicht zur Zurückweisung der Verordnung führt. Die Apotheke hat in diesen Fällen einen Vermerk und das vereinbarte Sonderkennzeichen 06460731 auf dem Verordnungsblatt aufzutragen bzw. im Abgabedatensatz zu übermitteln.“
Anfang 2026 wurde eine ähnliche Regelung in den Arzneiliefervertrag NRW aufgenommen:
Arzneiliefervertrag NRW
„Sind nur Packungen im Handel, deren Größe das kleinste definierte Packungsgrößenkennzeichen überschreitet, so stellt die Abgabe der kleinsten verfügbaren Packung einen unbedeutenden Fehler nach § 6 Rahmenvertrag dar, der nicht zur Zurückweisung der Verordnung führt. Die Apotheke hat in diesen Fällen einen Vermerk auf dem Verordnungsblatt aufzutragen bzw. im Abgabedatensatz zu übermitteln.“
Zum 1. April 2026 wurde die Regelung um das Sonderkennzeichen 06460731, wie es im Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen zu finden ist, erweitert. Sie können das Arzneimittel also zulasten der AOK Rheinland/Hamburg abgeben, müssen aber nun zusätzlich zum Vermerk das Sonderkennzeichen 06460731 angeben.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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