Ist die Abgabe des Nachfolgers bei unterschiedlicher Stückzahl möglich?
Wir bekommen regelmäßig Verordnungen über „Ezetimib/Atorvastatin 10 mg/40 mg k. A. 90 St.“. Momentan ist als aut-idem-fähiges Arzneimittel „Atorimib Apontis 10 mg/40 mg k. A. 90 St. PZN 18766292“ lieferbar. Dieses Arzneimittel ist jedoch bereits AV gemeldet und hat einen Nachfolger, der nur 88 anstatt 90 Stück enthält.
Bei Stückzahlverordnungen, die keinem N-Bereich zugeordnet werden können, müssen wir doch stückzahlgenau beliefern, oder kann ich den Nachfolger abgeben?
Antwort
Wenn eine Stückzahlverordnung vorliegt und diese Stückzahl in keinen N-Bereich passt, darf nur eine Packung mit der gleichen Stückzahl abgegeben werden:
8 Abs. 3 Rahmenvertrag
„[…] Entspricht die nur nach Stückzahl verordnete Menge keinem N-Bereich, stehen ausschließlich Packungen mit der identischen Stückzahl zur Auswahl. […]“
Tatsächlich werden in den EDV-Systemen öfter mal Nachfolger angezeigt, die keine aut-idem-fähigen Nachfolger sind und somit auch nicht gegeneinander ausgetauscht werden dürfen. Daher sollte die Apotheke bei angegebenen Nachfolgern immer genau prüfen, ob diese wirklich aut-idem-fähig sind.
Sie dürften die Packung mit 88 Stück also regulär nicht auf die Verordnung mit 90 Stück abgeben. Sollten jedoch weder das Rabattarzneimittel oder das verordnete Arzneimittel noch eine aut-idem-fähige Alternative lieferbar sein, können Sie nach § 129 Abs. 2a SGB V (Lieferengpass) auch die Packung mit 88 Stück abgeben – Voraussetzung für eine solche Abgabe ist eine entsprechende Dokumentation.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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