Ist die Abgabe des Nach­folgers bei unter­schied­licher Stück­zahl möglich?

Wir bekommen regelmäßig Ver­ordnungen über „Ezetimib/Atorvastatin 10 mg/40 mg k. A. 90 St.“. Momentan ist als aut-idem-fähiges Arznei­mittel „Atorimib Apontis 10 mg/40 mg k. A. 90 St. PZN 18766292“ lieferbar. Dieses Arznei­mittel ist jedoch bereits AV gemeldet und hat einen Nach­folger, der nur 88 anstatt 90 Stück enthält.

Bei Stück­zahl­ver­ordnungen, die keinem N-Bereich zuge­ordnet werden können, müssen wir doch stück­zahl­genau beliefern, oder kann ich den Nach­folger abgeben?

Antwort

Wenn eine Stück­zahl­ver­ordnung vor­liegt und diese Stück­zahl in keinen N-Bereich passt, darf nur eine Packung mit der gleichen Stück­zahl abge­geben werden:

8 Abs. 3 Rahmenvertrag

„[…] Entspricht die nur nach Stück­zahl ver­ordnete Menge keinem N-Bereich, stehen aus­schließ­lich Packungen mit der iden­tischen Stück­zahl zur Aus­wahl. […]“

Tatsächlich werden in den EDV-Systemen öfter mal Nach­folger angezeigt, die keine aut-idem-fähigen Nach­folger sind und somit auch nicht gegen­einander ausge­tauscht werden dürfen. Daher sollte die Apo­theke bei ange­gebenen Nach­folgern immer genau prüfen, ob diese wirk­lich aut-idem-fähig sind.

Sie dürften die Packung mit 88 Stück also regulär nicht auf die Ver­ordnung mit 90 Stück abgeben. Sollten jedoch weder das Rabatt­arznei­mittel oder das verordnete Arz­nei­mittel noch eine aut-idem-fähige Alter­native liefer­bar sein, können Sie nach § 129 Abs. 2a SGB V (Liefer­eng­pass) auch die Packung mit 88 Stück abgeben – Voraus­setzung für eine solche Abgabe ist eine ent­sprechende Doku­mentation.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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