DAP Lexikon

Auf dieser Seite finden Sie apothekenübliche Begriffsdefinitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiterführende Informationen wie z. B. Gesetzestexte oder DAP Arbeitshilfen.

So gehen Sie vor: Suchen Sie einfach alphabetisch nach dem Begriff und klicken Sie diesen an – alle weiteren Informationen finden Sie dann auf der sich öffnenden Seite.

Substitutionsverordnung/Substitutionstherapie

Unter einer Substitutionsverordnung versteht man die Verordnung eines Substitutionsmittels, die im Rahmen einer Behandlung eines Opiatabhängigen vorgenommen wird. Die Grundlagen für die Substitutionstherapie ergeben sich insbesondere aus der BtMVV (vor allem §§ 5, 5a, 5b). Hier ist auch vorgegeben, welche Mittel zur Substitution verordnet werden dürfen und welche Rezepttypen vorkommen. Weitere Vorgaben für Substitutionsrezepte sind § 9 der BtMVV zu entnehmen.

Substitutionsrezepte werden allgemein mit dem Buchstaben „S“ gekennzeichnet.

Überbrückungsverordnungen für Patienten im Sichtbezug, die ihre Dosis ausnahmsweise eigenverantwortlich einnehmen dürfen, müssen mit „SZ“ gekennzeichnet sein. So können Sichtbezugspatienten entweder mit der Menge für bis zu 2 aufeinanderfolgende Tage (z. B. über das Wochenende) versorgt werden oder mit der Menge, die für die Wochenendtage Samstag und Sonntag und für dem Wochenende vorangehende oder folgende Feiertage benötigt wird. Dies gilt auch einschließlich eines dazwischenliegenden Werktages, höchstens jedoch für die für 5 Tage benötigte Menge.

Take-home-Verordnungen, bei denen der Patient seine Arzneimittel eigenverantwortlich über einen Zeitraum von bis zu 7 Tagen (in Einzelfällen bis zu 30 Tagen) einnehmen darf und die benötigte Menge auch persönlich ausgehändigt bekommt, werden mit „ST“ gekennzeichnet.

Sowohl bei SZ- als auch bei ST-Verordnungen ist die Angabe der Reichdauer auf dem Rezept vorgeschrieben.