DAP Lexikon

Auf dieser Seite finden Sie apothekenübliche Begriffsdefinitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiterführende Informationen wie z. B. Gesetzestexte oder DAP Arbeitshilfen.

So gehen Sie vor: Suchen Sie einfach alphabetisch nach dem Begriff und klicken Sie diesen an – alle weiteren Informationen finden Sie dann auf der sich öffnenden Seite.

Parallelarzneimittel

Unter dem Begriff Parallelarzneimittel versteht man Arzneimittel, die im Mehrfachvertrieb vertrieben werden. Das bedeutet, dass ein patentgeschützter Wirkstoff unter unterschiedlichen Handelsnamen auf dem Markt existiert, da er durch einen oder mehrere pharmazeutische Unternehmer „parallel“ vertrieben wird.

Parallelarzneimittel erfüllen die Aut-idem-Kriterien nach § 9 Abs. 3 Rahmenvertrag. Abgaben von Parallelarzneimitteln zählen aber zum importrelevanten Markt, werden also in das Einsparziel eingerechnet.