DAP Lexikon

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Mehrfachvertrieb

Unter dem Begriff Mehrfachvertrieb versteht man die Situation, dass zwei oder mehr patentgeschützte, aut-idem-konforme Originale gleichzeitig und unter unterschiedlichen Handelsnamen auf dem Markt sind. Arzneimittel, die im Mehrfachvertrieb vertrieben werden, nennt man Parallelarzneimittel (siehe § 2 Abs. 15 Rahmenvertrag). Die entsprechenden Regelungen wurden in der 2. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung vereinbart, die zum 01.01.2020 in Kraft trat.

Die Rezeptbelieferung ist in § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 und 2 geregelt. Bei Verordnung eines Arzneimittels im Mehrfachvertrieb darf das günstigste Parallelarzneimittel oder ein Import zum verordneten Arzneimittel oder ein Import zum Parallelarzneimittel abgegeben werden. Dabei darf das abzugebende Arzneimittel nicht teurer sein als das preisgünstigste Parallelarzneimittel (Preisanker). Die Abgaben von Arzneimitteln im Mehrfachvertrieb zählen zum importrelevanten Markt und werden daher in die Berechnung des Einsparziels mit eingerechnet.

§ 12 Abs. 2 Rahmenvertrag:

(2) „Bei Arzneimitteln, die sich im Mehrfachvertrieb befinden, ist […] nur jeweils das preisgünstigste der Parallelarzneimittel oder ein Importarzneimittel zum verordneten Arzneimittel oder dem Parallelarzneimittel abgabefähig, falls es nicht teurer als das preisgünstigste Parallelarzneimittel ist. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Abgaben nach Satz 1 fallen unter die Regelungen des § 13 Absatz 1.“

§ 13 Abs. 1 und 2 Rahmenvertrag:

  1. „Der importrelevante Markt besteht aus den Fertigarzneimitteln im Auswahlbereich nach § 9 Absatz 1 (solitärer Markt) und aus Arzneimitteln nach § 9 Absatz 2 Satz 2 (Mehrfachvertrieb), bei denen die Abgabe eines rabattierten Fertigarzneimittels nach § 11 nicht möglich ist. […]“
  2.  „Im importrelevanten Markt nach Absatz 1 ist grundsätzlich die Abgabe von Referenzarzneimitteln, Importarzneimitteln und preisgünstigen Importarzneimitteln möglich; liegt ein Mehrfachvertrieb vor, können unter Berücksichtigung der Regelungen des § 12 Absatz 2 auch Parallelarzneimittel sowie deren Importarzneimittel und preisgünstige Importarzneimittel abgegeben werden. Es darf nur ein Fertigarzneimittel ausgewählt werden, das abzüglich der gesetzlichen Rabatte nicht teurer als das namentlich verordnete Fertigarzneimittel ist. […]“