Ergebnisse der Kurzumfragen

Thema: neue Fassung des Rahmen­vertrags – Änderungen auf­grund des Biologika-Aus­tauschs

Ab dem 1. April 2026 sind Apotheken gemäß dem neuen § 40c der Arznei­mittel-Richt­linie (AM-RL) ver­pflichtet, ver­ordnete Biolo­gika durch preis­günstigere aus­tausch­bare Bio­similars zu ersetzen. Im Zuge dessen war auch eine Anpas­sung des Rahmen­vertrags über die Arznei­mittel­ver­sorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V notwendig.

Dieser liegt jetzt in der Fassung vom 1. April 2026 vor, in der der Aus­tausch von Biologika in Apo­theken ver­bind­lich gere­gelt wird: Biologika und Bio­similars werden hier­bei mit Generika gleich­ge­stellt, was bedeutet, dass vor­rangig Rabatt­ver­träge bedient oder die vier preis­günstigsten Mittel abge­geben werden müssen.


» Hier können Sie die neue Fassung des Rahmen­vertrags lesen (PDF)


Sind Ihnen die Änderungen der neuen Fassung des Rahmen­vertrags bereits bekannt?

„Nein, ich lese solche gesetz­lichen Verträge grund­sätzlich nicht.“

7,6 %

„Nein, mir lag der neue Rahmen­vertrag bislang noch nicht vor.“

27,9 %

„Nein, ich verlasse mich auf die Austausch­anzeige der Soft­ware und benötige die Änderungen des Rahmen­vertrags nicht.“

40,4 %

„Ja, das hat mich interessiert. Ich habe die Änderungen bereits gelesen.“

24,1 %