Ergebnisse der Kurzumfragen
Thema: neue Fassung des Rahmenvertrags – Änderungen aufgrund des Biologika-Austauschs
Ab dem 1. April 2026 sind Apotheken gemäß dem neuen § 40c der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) verpflichtet, verordnete Biologika durch preisgünstigere austauschbare Biosimilars zu ersetzen. Im Zuge dessen war auch eine Anpassung des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V notwendig.
Dieser liegt jetzt in der Fassung vom 1. April 2026 vor, in der der Austausch von Biologika in Apotheken verbindlich geregelt wird: Biologika und Biosimilars werden hierbei mit Generika gleichgestellt, was bedeutet, dass vorrangig Rabattverträge bedient oder die vier preisgünstigsten Mittel abgegeben werden müssen.
» Hier können Sie die neue Fassung des Rahmenvertrags lesen (PDF)
Sind Ihnen die Änderungen der neuen Fassung des Rahmenvertrags bereits bekannt?
„Nein, ich lese solche gesetzlichen Verträge grundsätzlich nicht.“
„Nein, mir lag der neue Rahmenvertrag bislang noch nicht vor.“
„Nein, ich verlasse mich auf die Austauschanzeige der Software und benötige die Änderungen des Rahmenvertrags nicht.“
„Ja, das hat mich interessiert. Ich habe die Änderungen bereits gelesen.“