Richtige Rezeptbelieferung bei Verordnungen von Biologika
Trotz der klaren Regelung, dass nur namentlich in Anlage 1 des Rahmenvertrags gelistete Bioidenticals gegeneinander ausgetauscht werden dürfen, können sich bei der Rezeptbelieferung Fragen ergeben.
Wirkstoffverordnungen
Wird ein biotechnologisch hergestelltes Arzneimittel nur unter Nennung des Wirkstoffs verordnet, z. B. „Filgrastim 30 Mio. I.E. 5 St.“, ist Vorsicht geboten bzw. besteht die Gefahr einer Retaxation. Denn nur ausgehend von einem konkreten Produkt wird der richtige Austausch per Apothekensoftware angezeigt. Anhand einer reinen Wirkstoffverordnung kann nicht erkannt werden, welches Präparat maßgeblich für die gemäß Rahmenvertrag zu durchlaufende Abgaberangfolge ist. Bei einer Wirkstoffverordnung über ein Biologikum handelt es sich daher um eine nicht eindeutig bestimmte Verordnung.
In § 5 Abs 8 des Arzneiversorgungsvertrags der Ersatzkassen ist dies eindeutiger festgehalten:
„Reine Wirkstoffverordnungen von biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln oder Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste gelten gemäß § 7 Absatz 3 Rahmenvertrag als nicht eindeutig bestimmt.“
Im Falle einer nicht eindeutig bestimmten Verordnung können die Änderungen in der Apotheke selbst vorgenommen und mit Datum und Kürzel abgezeichnte werden.
Nachzulesen ist dies in § 7 Abs. 3 Rahmenvertrag:
„Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit der verschreibenden Person zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen, bei der elektronischen Verordnung im elektronischen Abgabedatensatz aufzunehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren. Sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungsdatum vom Abgabedatum abweicht, ist dieses zusätzlich anzugeben. Ein nach Handelsname oder unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnetes Fertigarzneimittel ist insbesondere dann eindeutig bestimmt, wenn es unmissverständlich einem Eintrag im Preis- und Produktverzeichnis zuzuordnen ist.“
Namentliche Verordnung eines Präparates
Verordnet der Arzt ein Präparat eindeutig unter seinem Namen, muss im Rahmen von Rabattverträgen ein Austausch auf das rabattierte Arzneimittel vorgenommen werden (lt. § 4 Rahmenvertrag). Dabei gelten aber nur die Präparate eines Wirkstoffes als gleich und austauschbar, die in Anlage 1 (siehe oben) gelistet sind.
Pharmazeutische Bedenken
Auch bei biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln, die laut Anlage 1 wirkstoffidentisch sind, können Pharmazeutische Bedenken angewendet werden, wenn ein vorzunehmender Austausch den Therapieerfolg gefährdet.
DAP Arbeitshilfe zur Abgabe von Biologika
Diese DAP Arbeitshilfe zeigt anhand eines Fließschemas die richtige Vorgehensweise bei der Abgabe von Biologicals auf GKV-Rezept und unterstützt Sie damit bei der Rezeptbelieferung.