Richtige Rezeptbelieferung bei Verordnungen von Biologika

Trotz der klaren Regelung, dass nur namentlich in Anlage 1 des Rahmenvertrags gelistete Bioidenticals gegeneinander ausgetauscht werden dürfen, können sich bei der Rezeptbelieferung Fragen ergeben.

Wirkstoffverordnungen

Wird ein biotechnologisch hergestelltes Arzneimittel nur unter Nennung des Wirkstoffs verordnet, z. B. „Filgrastim 30 Mio. I.E. 5 St.“, ist Vorsicht geboten bzw. besteht die Gefahr einer Retaxation. Denn nur ausgehend von einem konkreten Produkt wird der richtige Austausch per Apothekensoftware angezeigt.  Anhand einer reinen Wirk­stoff­ver­ordnung kann nicht erkannt werden, welches Präparat maß­geblich für die gemäß Rahmen­vertrag zu durch­laufende Abgabe­rang­folge ist. Bei einer Wirkstoffverordnung über ein Biologikum handelt es sich daher um eine nicht eindeutig bestimmte Verordnung.

In § 5 Abs 8  des Arznei­ver­sorgungs­vertrags der Ersatz­kassen ist dies ein­deutiger fest­gehalten:

„Reine Wirkstoff­verordnungen von bio­technologisch herge­stellten Arznei­mitteln oder Arznei­mitteln der Substitutions­aus­schluss­liste gelten gemäß § 7 Absatz 3 Rahmen­vertrag als nicht ein­deutig bestimmt.“

Im Falle einer nicht eindeutig bestimmten Verordnung können die Änderungen in der Apotheke selbst vorgenommen und mit Datum und Kürzel abgezeichnte werden.

Nachzulesen ist dies in § 7 Abs. 3 Rahmenvertrag:

„Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit der verschreibenden Person zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen, bei der elektronischen Verordnung im elektronischen Abgabedatensatz aufzunehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren. Sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungsdatum vom Abgabedatum abweicht, ist dieses zusätzlich anzugeben. Ein nach Handelsname oder unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnetes Fertigarzneimittel ist insbesondere dann eindeutig bestimmt, wenn es unmissverständlich einem Eintrag im Preis- und Produktverzeichnis zuzuordnen ist.“

Namentliche Verordnung eines Präparates

Verordnet der Arzt ein Präparat eindeutig unter seinem Namen, muss im Rahmen von Rabattverträgen ein Austausch auf das rabattierte Arzneimittel vorgenommen werden (lt. § 4 Rahmenvertrag). Dabei gelten aber nur die Präparate eines Wirkstoffes als gleich und austauschbar, die in Anlage 1 (siehe oben) gelistet sind. 

Pharmazeutische Bedenken

Auch bei biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln, die laut Anlage 1 wirkstoffidentisch sind, können Pharmazeutische Bedenken angewendet werden, wenn ein vorzunehmender Austausch den Therapieerfolg gefährdet.