Aktuelle Retaxfalle

Nullretax für Cannabisrezeptur

Nachweispflicht für den Einkaufspreis

Eine Apotheke, die regel­mäßig Cannabis­präparate abgibt, berichtete uns kürzlich von der Retax eines Rezeptes über ein Cannabis­extrakt. Zentraler Punkt war der Apotheken-EK, der Basis für die Preis­berechnung ist. Da die GKV diesen nicht nach­voll­ziehen konnte, wurde auf null retaxiert.

Verordnung über Cannabisextrakt

Verordnet war im September 2023 – damals noch auf BtM-Rezept – Drapalin 25/1 Bafokeng Choice Cannabisextrakt 25 mg THC/ml, 60 ml. Eine Dosierung war angegeben, damit erfüllte das Rezept alle vorgegebenen Formalien. Die Apotheke berechnete den Preis und bedruckte das Rezept mit der Sonder-PZN 06460754 sowie dem errechneten Preis, zusätzlich erfolgte die vorgeschriebene Angabe des Hash-Codes.

Wie funktioniert die Preisberechnung bei Cannabisextrakten?

Zur Preisberechnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten, Extrakten oder Dronabinol ist Anlage 10 der Hilfstaxe maßgeblich. Im vorliegenden Fall wurde ein Cannabisextrakt in unverändertem Zustand abgegeben, daher ist Teil 4 der genannten Anlage zu beachten.

Basis ist der günstigste Apotheken-EK, bezogen auf die tatsächlich verordnete Menge. Zusätzlich können abhängig von der Höhe des Einkaufspreises folgende Zuschläge abgerechnet werden:

Nach diesen Vorgaben ermittelte die Apotheke den Preis der Rezeptur, allerdings wurde das Rezept im Nachgang auf null retaxiert. Die Krankenkasse konnte offenbar die Herkunft des zugrunde gelegten Einkaufspreises nicht nachvollziehen, da dieser zum Abgabezeitpunkt noch nicht in der Lauer-Taxe abrufbar war. Diesbezüglich sieht die Anlage der Hilfstaxe auch eine Nachweispflicht der Apotheke auf Verlangen der Krankenkasse vor:

Anlage der Hilfstaxe

„Die Apotheke hat auf Verlangen der Krankenkasse den tatsächlichen Einkaufspreis für den Extrakt je Einzelfall nachzuweisen.“