Frage an das DAP-Team

OTC auf Rezept erstattungsfähig?
Wir brauchen Hilfe bei einem Rezept über eine Rezeptur:
Verordnet wurde „Viskose Benzydaminhydrochlorid-Mundspüllösung 1,5 mg/ml mit Lidocainhydrochlorid und Dexpanthenol (NRF 7.15.)“.
Es handelt sich um eine Onkologie-Patientin.
Können wir das Präparat zulasten der GKV abgeben?
Antwort
Lidocain ist unter bestimmten Umständen erstattungsfähig. Gemäß Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie (Zugelassene Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V [OTC-Übersicht]) sind topische Anästhetika bei schwerwiegenden generalisierten blasenbildenden Hauterkrankungen zulasten der GKV verordnungsfähig:
Anlage I zum Abschnitt F Arzneimittel-Richtlinie
„Topische Anästhetika und/oder Antiseptika, nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (z. B. Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus)“
Eine Prüfpflicht seitens der Apotheke bezüglich der Diagnose besteht nicht. Sollte jedoch eine Diagnose angegeben sein, muss diese mit den in der Anlage I genannten Ausnahmen übereinstimmen. Die Behandlung im Rahmen einer Chemotherapie fällt nicht unter die Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie, daher müsste die Patientin die Mundspüllösung selbst bezahlen, wenn die entsprechende Diagnose auf dem Rezept angegeben ist.