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Gekündigte Hilfs­taxe: Was bedeutet das für Rezeptur-Retaxierungen?

Seit der Kündi­gung der An­lagen 1 und 2 der Hilfs­taxe durch den Deutschen Apotheker­verband (DAV) zum 31. Dezember 2023 herrscht seit Januar 2024 ein vertrags­loser Zustand. Dadurch ent­stehen nun ver­mehrt Unstim­mig­keiten bei der Preis­be­rechnung von Rezepturen, und Apo­theken erhalten Retaxierungen. Die Kündigung erfolgte, nachdem der GKV-Spitzen­verband mehrere Vor­schläge zur Preis­an­gleichung wegen steigender Kosten für Rezeptur­stoffe abge­lehnt hatte. Seitdem werden Rezepturen nach den §§ 4 und 5 der Arznei­mittel­preis­ver­ordnung (AMPreisV) abge­rechnet.

Regelungen zur Preis­be­rechnung von Stoffen und Zube­reitungen in Apo­theken gemäß §§ 4 und 5 AMPreisV

4 AMPreisV: Apothekenzuschläge für Stoffe

„(1) Bei der Abgabe eines Stoffes, der in Apotheken in unverändertem Zustand umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet wird, sind ein Festzuschlag von 100 Prozent (Spanne 50 Prozent) auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoff und erforderliche Verpackung sowie die Umsatzsteuer zu erheben.

(2) Auszugehen ist von dem Apothekeneinkaufspreis der abzugebenden Menge des Stoffes, wobei der Einkaufspreis der üblichen Abpackung maßgebend ist. […]“

5 AMPreisV: Apothekenzuschläge für Zubereitungen aus Stoffen

„(1) Bei der Abgabe einer Zube­reitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen, die in Apotheken ange­fertigt wird, sind

  1. ein Festzuschlag von 90 Prozent auf die Apotheken­einkaufs­preise ohne Umsatz­steuer für Stoffe und erforder­liche Verpackung,
  2. ein Rezeptur­zuschlag nach Absatz 3,
  3. ein Fest­zuschlag von 8,35 Euro für Zube­reitungen nach Absatz 3, die nicht Absatz 6 unter­fallen

sowie die Umsatz­steuer zu erheben.

(2) Auszu­gehen ist von den Apotheken­einkaufs­preisen der für die Zube­reitung erforder­lichen Mengen an Stoffen und Fertig­arznei­mitteln. Maßgebend ist

  1. bei Stoffen der Einkaufs­preis der üblichen Ab­packung,
  2. bei Fertig­arznei­mitteln der Einkaufs­preis nach § 3 Abs. 2 der erforder­lichen Packungs­größe, höchstens jedoch der Apotheken­einkaufs­preis, der für Fertig­arznei­mittel bei Abgabe in öffent­lichen Apotheken gilt. […]“

Konkrete Beispiele

Konkret ergibt dies folgende Preis­berechnung für die Ab­rechnung der Ab­gabe eines Stoffes, der in Apo­theken in unver­ändertem Zu­stand umge­füllt, abge­füllt, abge­packt oder ge­kenn­zeichnet wird:

EK des verwendeten Stoffes + 100 % Festzuschlag

+ EK der erforderlichen Packmittels + 100 % Festzuschlag

+ Umsatzsteuer

Die Abgabe einer Zube­reitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen, die in Apo­theken ange­fertigt werden, wird folgen­der­maßen berechnet:

EK der erforderlichen Stoffe + 90 % Festzuschlag

+ EK des erforderlichen Packmittels + 90 % Festzuschlag

+ Rezepturzuschlag

+ Festzuschlag von 8,35 €

+ Umsatzsteuer

 

Rechtliche Klarstellung zur Abrechnung von Rezepturen: Urteil des Sozialgerichts Münster zur Anwendung der AMPreisV

Für Stoffe, Gefäße und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ist der tatsächliche Einkaufspreis zu verwenden, bei den verschreibungspflichtigen Arzneimitteln jedoch der Listen-EK. Abgerechnet werden darf nach Einschätzung des DAV basierend auf der AMPreisV jeweils die gesamte Packung und nicht, wie einige Kassen nun behaupten und auf dieser Grundlage retaxieren, nur die Teilmenge der tatsächlich benötigten Menge! Denn wie in der AMPreisV formuliert ist, ist eine „übliche Abpackung“ als das Gebinde zu interpretieren, das für die Herstellung der Rezeptur erforderlich ist (analog zu den Fertigarzneimitteln).

Dass die Krankenkassen in diesem Fall anderer Ansicht sind, war zu befürchten – doch die Situation ist keineswegs hoffnungslos für retaxierte Kolleginnen und Kollegen: So haben das Sozialgericht Münster und später das Landessozialgericht NRW in einem ähnlichen Fall im Januar 2024 (Az. L 10 KR 701/22) zugunsten der Apotheke entschieden. Der betroffene Apotheker klagte gegen Retaxierungen von Rezepturen, in denen er das Fertigarzneimittel Mitosyl® und die Fettsalbe Neribas® als gesamte Packung in Abrechnung gebracht hatte. Zu diesem Zeitpunkt galt zwar die Hilfstaxe noch, aber diese beiden Produkte waren dort nicht aufgeführt, sodass die Apotheke nach § 5 Abs. 2 der AMPreisV abgerechnet hat.

Gemäß § 5 Abs. 2 hat die Apotheke den Einkaufspreis der erforderlichen Packungsgröße zzgl. des 90-%-Aufschlags abgerechnet. Die Apotheke hat also diejenige Fertigarzneimittelpackung ausgewählt, die zur Herstellung der Rezeptur erforderlich war, und vollständig abgerechnet. Die Krankenkasse war jedoch der Auffassung, dass die Einkaufspreise für Mitosyl® bzw. Neribas® nur jeweils entsprechend der tatsächlich verarbeiteten Menge anteilig zu berücksichtigen seien. In der Urteilsbegründung heißt es dann jedoch, die Beklagte (die Krankenkasse) gehe zu Unrecht davon aus, dass der Kläger bei der Berechnung des Abgabepreises für die streitbefangenen Rezepturen nicht jeweils den Preis als jeweils kleinster erhältlicher Menge hätte ansetzen dürfen, sondern bloß einen Anteil dieses Preises, der der jeweils tatsächlich verbrauchten Menge entspricht. Folgendes ist u. a. in den Entscheidungsgründen zu lesen:

Aus den Entscheidungsgründen

„§ 5 Abs. 2 AMPreisV lässt die von der Beklagten (Kranken­kasse) ver­tretene Aus­legung nicht zu. Viel­mehr sind Apotheken danach auch dann berechtigt, bei der Preis­berechnung den je­weiligen Apotheken­preis der üblichen Ab­packung eines für eine Zube­reitung benötigten Stoffs (Nr. 1) bzw. der erforder­lichen Packungs­größe eines Fertig­arznei­mittels (Nr. 2) anzu­setzen. Dass die Apotheken­einkaufs­preise auf die tat­sächlich benötigte Menge des Stoffs bzw. des Fertig­arznei­mittels herunter­zu­rechnen wären, ergibt sich nicht aus § 5 Abs. 2 AMPreisV und ist auch in keiner der maß­geblichen Verein­barungen vorge­sehen.“

Ende gut, alles gut?

Auch wenn dieses Urteil noch nicht rechts­kräftig ist, da die betroffene Kranken­kasse Revision vor dem Bundes­sozial­gericht (BSG) einge­reicht hat (Az. B 3 KR 4/24 R), lassen die beiden zuvor zugunsten der Apotheke gefällten Urteile doch hoffen, dass auch das BSG dieser Ent­scheidung folgt. In jedem Fall sollten sich aufgrund der Rezeptur­berechnung nach §§ 4 und 5 der AMPreisV retaxierte Apotheken mit ihrem zuständigen Verband in Verbindung setzen, damit dieser für sie Ein­spruch ein­legen kann.