Frage an das DAP-Team

Dronabinol nach Hilfstaxe?
Nachdem die Hilfstaxe zu Jahresbeginn weggefallen ist, sind wir uns unsicher bezüglich der korrekten Taxation und der Auslegung von § 4 bzw. § 5 der AMPreisV. Aktuell berechnen wir für Privatversicherte die Preise für unverarbeitete Cannabisblüten wie folgt: VK = EK + Festzuschlag + 19 % MwSt.
Für zerkleinerte Cannabisblüten ist eine Taxierung nach § 4 AMPreisV nicht möglich und wir müssen die Preise nach § 5 AMPreisV kalkulieren. Ist dies korrekt?
Antwort
Cannabiszubereitungen werden weiterhin nach Anlage 10 der Hilfstaxe berechnet. Der Unterschied ist jetzt, dass für die Hilfsstoffe und Verpackungen nicht mehr die Preise der Anlage 1 und 2 der Hilfstaxe verwendet werden, sondern die tatsächlichen Einkaufspreise. Zu beachten ist, dass diese nur für die Abrechnung von Rezepten der GKV gilt. Die Berechnung für Privatversicherte und Selbstzahlerinnen und Selbstzahler sowie für Rezepte zulasten der Berufsgenossenschaften richtet sich hingegen nach der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV); bei der Umfüllung nach § 4 AMPreisV, bei Herstellung einer Zubereitung nach § 5 AMPreisV. Wenn also die Cannabisblüten in verändertem Zustand (wie in Ihrem Falle zerkleinert) abgegeben werden, wird nach § 5 AMPreisV berechnet. Bei der Abgabe eines Stoffes in unverändertem Zustand wird für die Verpackung der prozentuale Aufschlag von 100 % nach § 4 Abs. 1 AMPreisV abgerechnet. Die BtM-Gebühr in Höhe von 4,26 € können Sie ebenfalls erheben.