Frage an das DAP-Team

Dronabinol nach Hilfstaxe?

Nachdem die Hilfs­taxe zu Jahres­beginn weg­ge­fallen ist, sind wir uns un­sicher bezüg­lich der korrekten Taxation und der Aus­legung von § 4 bzw. § 5 der AMPreisV. Aktuell berechnen wir für Privat­versicherte die Preise für un­ver­arbeitete Cannabis­blüten wie folgt: VK = EK + Festzuschlag + 19 % MwSt.

Für zer­kleinerte Cannabis­blüten ist eine Taxierung nach § 4 AMPreisV nicht möglich und wir müssen die Preise nach § 5 AMPreisV kalkulieren. Ist dies korrekt?

Antwort

Cannabis­zubereitungen werden weiter­hin nach Anlage 10 der Hilfs­taxe berechnet. Der Unter­schied ist jetzt, dass für die Hilfs­stoffe und Verpackungen nicht mehr die Preise der Anlage 1 und 2 der Hilfs­taxe verwendet werden, sondern die tat­sächlichen Einkaufs­preise. Zu beachten ist, dass diese nur für die Abrechnung von Rezepten der GKV gilt. Die Berechnung für Privat­versicherte und Selbst­zahlerinnen und Selbst­zahler sowie für Rezepte zulasten der Berufs­genossen­schaften richtet sich hin­gegen nach der Arznei­mittel­preis­ver­ordnung (AMPreisV); bei der Um­füllung nach § 4 AMPreisV, bei Herstel­lung einer Zube­reitung nach § 5 AMPreisV. Wenn also die Cannabis­blüten in verändertem Zustand (wie in Ihrem Falle zer­kleinert) abge­geben werden, wird nach § 5 AMPreisV berechnet. Bei der Abgabe eines Stoffes in unver­ändertem Zustand wird für die Verpackung der prozentuale Aufschlag von 100 % nach § 4 Abs. 1 AMPreisV abge­rechnet. Die BtM-Gebühr in Höhe von 4,26 € können Sie eben­falls erheben.