Pro Rezept nur ein Rezepturzuschlag

Apotheken erhalten für die aseptische Herstellung von Arzneimitteln einen Rezepturzuschlag von 8 Euro. Wurden mehrere Fläschchen verordnet, stellt sich oft die Frage:
Gelten 8 Euro Rezepturzuschlag pro Verordnung oder pro Applikationseinheit?
Dazu hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg nun ein Urteil gesprochen.
Im Jahr 2017 wurden die Rezepturzuschläge in der Arzneimittelpreisverordnung (§ 5 AMPreisV) zuletzt angepasst. Seitdem erhalten Apotheken für das Anfertigen von Arzneimitteln mit Durchführung einer Sterilisation, Sterilfiltration oder aseptischen Zubereitung bis zur Grundmenge von 300 g sowie für das Zuschmelzen von Ampullen bis zur Grundmenge von 6 Stück einen Zuschlag von 8 Euro.
Diskussion um Augentropfen
Ausschlaggebend war ein Fall, der sich im Jahr 2015 ereignete. Zum damaligen Zeitpunkt betrug der Rezepturzuschlag noch 7 Euro statt der aktuellen 8 Euro. Damals handelte es sich um 15 ärztliche Verordnungen für jeweils mehrere Einheiten (6 bis maximal 12 Fläschchen à 5 ml) wässriger Ciclosporin-Augentropfen. Die Apothekerin rechnete gegenüber der Krankenkasse den Rezepturzuschlag von 7 Euro für jede hergestellte Einheit (pro Fläschchen) ab. Die Krankenkasse zahlte zunächst, beanstandete jedoch zwischen September 2015 und Juni 2016 nach und nach die Abrechnungen für diese Rezepte. Insgesamt forderte die Krankenkasse 844,62 Euro zurück. Grund dafür: Der Rezepturzuschlag hätte nicht pro Fläschchen berechnet werden dürfen, sondern pro Verordnung. Dies hatte zur Folge, dass die Kasse die Apotheke retaxierte.
Apothekerin klagte und verlor
Die Apothekerin klagte beim Sozialgericht in Stuttgart. Sie war sich sicher, dass der Wortlaut des § 5 AMPreisV klar sei: Bei unter aseptischen Bedingungen hergestellten Augentropfen falle der Rezepturzuschlag in Höhe von 7,00 Euro einmal je hergestellter Zubereitung (hier: pro Fläschchen) an. Der Begriff Rezepturzuschlag setze bei der Rezeptur an – nicht bei der Verordnung. Sie lag mit ihrer Interpretation falsch und das Sozialgericht wies die Klage ab. Zwar könne man unter dem Begriff „Zubereitung“ das Ergebnis des Herstellungsprozesses sehen, sodass je nach Auslegung auch die einzelnen Applikationseinheiten, in die die Flüssigkeit abgefüllt wird, gemeint sein könnten. Betrachtet man die Definition aber von einer anderen Seite, ließe sich „Zubereitung“ auch als Synonym für den Herstellungsprozess definieren, wonach die gesamte auf einem Rezept verordnete Augentropflösung erfasst wäre, auch wenn diese auf mehrere Fläschchen verteilt werde.
Außerdem werde der Rezepturzuschlag unabhängig von der Applikationsform nur nach der Grundmenge von bis 300 g angegeben und nicht nach Applikationseinheiten. Aus diesem Grund wird nur ein Gesamtzuschlag geregelt und nicht etwa ein Zuschlag je Applikationseinheit.
Rezepturzuschlag laut AMPreisV
Laut § 5 AMPreisV dürfen Apotheken bei Rezepturen – wörtlich heißt es „bei der Abgabe einer Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen, die in Apotheken angefertigt wird“ – neben den Einkaufspreisen für Wirkstoffe, Grundlagen und Gefäße verschiedene Aufschläge in Rechnung stellen:
- Festzuschlag von 90 % auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoffe und erforderliche Verpackung
- Rezepturzuschlag von 3,50 Euro, 6 Euro oder 8 Euro
- Festzuschlag von 8,35 Euro (außer bei verschiedenen onkologischen Infusionslösungen)
- Umsatzsteuer
Der Rezepturzuschlag wird nach verschiedenen Kategorien aufgelistet; die Augentropfen gehören zur „Anfertigung von Arzneimitteln mit Durchführung einer Sterilisation, Sterilfiltration oder aseptischen Zubereitung bis zur Grundmenge von 300 g“.