Pro Rezept nur ein Rezepturzuschlag

Apotheken erhalten für die aseptische Herstel­lung von Arznei­mitteln einen Rezeptur­zu­schlag von 8 Euro. Wurden mehrere Fläschchen verordnet, stellt sich oft die Frage:

Gelten 8 Euro Rezeptur­zu­schlag pro Ver­ordnung oder pro Applikations­einheit?

Dazu hat das Landes­sozial­gericht Baden-Württem­berg nun ein Urteil ge­sprochen.

Im Jahr 2017 wurden die Rezeptur­zuschläge in der Arznei­mittel­preis­verordnung (§ 5 AMPreisV) zuletzt angepasst. Seitdem erhalten Apotheken für das Anfertigen von Arznei­mitteln mit Durch­führung einer Sterilisation, Steril­filtration oder aseptischen Zube­reitung bis zur Grund­menge von 300 g sowie für das Zuschmelzen von Ampullen bis zur Grund­menge von 6 Stück einen Zuschlag von 8 Euro.

Diskussion um Augentropfen

Ausschlag­gebend war ein Fall, der sich im Jahr 2015 ereignete. Zum damaligen Zeit­punkt betrug der Rezeptur­zuschlag noch 7 Euro statt der aktuellen 8 Euro. Damals handelte es sich um 15 ärztliche Ver­ordnungen für jeweils mehrere Einheiten (6 bis maximal 12 Fläschchen à 5 ml) wässriger Ciclosporin-Augen­tropfen. Die Apothekerin rechnete gegenüber der Kranken­kasse den Rezeptur­zuschlag von 7 Euro für jede herge­stellte Einheit (pro Fläschchen) ab. Die Kranken­kasse zahlte zunächst, beanstandete jedoch zwischen September 2015 und Juni 2016 nach und nach die Abrechnungen für diese Rezepte. Insgesamt forderte die Kranken­kasse 844,62 Euro zurück. Grund dafür: Der Rezeptur­zuschlag hätte nicht pro Fläschchen berechnet werden dürfen, sondern pro Verordnung. Dies hatte zur Folge, dass die Kasse die Apotheke retaxierte.

Apothekerin klagte und verlor

Die Apothekerin klagte beim Sozial­gericht in Stuttgart. Sie war sich sicher, dass der Wort­laut des § 5 AMPreisV klar sei: Bei unter aseptischen Bedingungen herge­stellten Augen­tropfen falle der Rezeptur­zuschlag in Höhe von 7,00 Euro einmal je herge­stellter Zubereitung (hier: pro Fläschchen) an. Der Begriff Rezeptur­zuschlag setze bei der Rezeptur an – nicht bei der Ver­ordnung. Sie lag mit ihrer Inter­pretation falsch und das Sozial­gericht wies die Klage ab. Zwar könne man unter dem Begriff „Zube­reitung“ das Ergebnis des Herstellungs­prozesses sehen, sodass je nach Aus­legung auch die einzelnen Applikations­einheiten, in die die Flüssig­keit abge­füllt wird, gemeint sein könnten. Betrachtet man die Definition aber von einer anderen Seite, ließe sich „Zube­reitung“ auch als Synonym für den Her­stellungs­prozess definieren, wonach die gesamte auf einem Rezept verordnete Augen­tropf­lösung er­fasst wäre, auch wenn diese auf mehrere Fläschchen verteilt werde.

Außerdem werde der Rezeptur­zuschlag unab­hängig von der Applikations­form nur nach der Grund­menge von bis 300 g angegeben und nicht nach Applikations­einheiten. Aus diesem Grund wird nur ein Gesamt­zuschlag geregelt und nicht etwa ein Zuschlag je Applikations­einheit.

Rezepturzuschlag laut AMPreisV

Laut § 5 AMPreisV dürfen Apotheken bei Rezepturen – wört­lich heißt es „bei der Abgabe einer Zube­reitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen, die in Apotheken ange­fertigt wird“ – neben den Einkaufs­preisen für Wirk­stoffe, Grund­lagen und Gefäße verschiedene Aufschläge in Rechnung stellen:

  • Festzuschlag von 90 % auf die Apotheken­einkaufs­preise ohne Umsatz­steuer für Stoffe und erforderliche Verpackung
  • Rezepturzuschlag von 3,50 Euro, 6 Euro oder 8 Euro
  • Festzu­schlag von 8,35 Euro (außer bei verschiedenen onkologischen Infusions­lösungen)
  • Umsatz­steuer

Der Rezeptur­zuschlag wird nach verschiedenen Kategorien aufge­listet; die Augen­tropfen gehören zur „Anfertigung von Arznei­mitteln mit Durch­führung einer Sterilisation, Steril­filtration oder aseptischen Zube­reitung bis zur Grund­menge von 300 g“.