Frage an das DAP-Team

Dosierung „gemäß schriftlicher Anweisung“
Wir stellen uns die Frage, ob bei GKV-Rezepten in Papierform oder auch als E-Rezept die Angabe zur Dosierung in Form von „gemäß schriftlicher Anweisung“ ausreicht, um das Rezept retaxsicher zu beliefern.
Antwort
Bei Rezepturverordnungen (in Papierform oder als E-Rezept) ist die Angabe „gemäß schriftlicher Anweisung“ nicht ausreichend – gemäß AMVV muss eine konkrete Gebrauchsanweisung angegeben sein.
Beim E-Rezept kann die Korrektur/Ergänzung einer Dosierangabe in den Abgabedaten dokumentiert werden. Dazu vermerken Sie die Dosierung über den Schlüssel 4 (Korrektur/Ergänzung der Dosierungsanweisung) im Abgabedatensatz. Die Rezeptänderung müssen Sie qualifiziert elektronisch signieren.