Frage an das DAP-Team

Dosierung „gemäß schriftlicher Anweisung“

Wir stellen uns die Frage, ob bei GKV-Rezepten in Papierform oder auch als E-Rezept die Angabe zur Dosierung in Form von „gemäß schriftlicher Anweisung“ ausreicht, um das Rezept retaxsicher zu beliefern.

Antwort

Bei Rezeptur­verordnungen (in Papierform oder als E-Rezept) ist die Angabe „gemäß schriftlicher Anweisung“ nicht aus­reichend – gemäß AMVV muss eine konkrete Gebrauchs­anweisung ange­geben sein.

Beim E-Rezept kann die Korrektur/Ergänzung einer Dosier­angabe in den Abgabe­daten dokumentiert werden. Dazu vermerken Sie die Dosierung über den Schlüssel 4 (Korrektur/Ergänzung der Dosierungs­anweisung) im Abgabe­daten­satz. Die Rezept­änderung müssen Sie qualifiziert elektronisch signieren.