Frage an das DAP-Team

Wird diese Rezeptur von der TK für ein 7-jähriges Kind erstattet?
- Avocadoöl 15 g
- Urea pura 2 g
- Asche Basis Creme ad 100 g
Und kann der Verwurf des Avocadoöls PZN 14165087 mit einem EK von 5,40 € in Rechnung gestellt werden?
Der Vermerk „Originalpackung frisch bestellt“ wird oft nicht akzeptiert.
Antwort
Auch wenn es sich bei der Asche Basis Creme um ein Nichtarzneimittel/Kosmetikum handelt, so darf dieses in einer Rezeptur verwendet werden, sofern die Qualität mittels Prüfzertifikat nachgewiesen werden kann. Diese Rezeptur sollte dann auch für Kinder erstattungsfähig sein.
Bei Rezepturen entstehen häufig Anbrüche. Laut § 5 Abs. 2 Satz 2 AMPreisV dürfen diese jedoch eigentlich voll berechnet werden.
5 Abs. 2 Satz 2 AMPreisV
„Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln. Maßgebend ist
- bei Stoffen der Einkaufspreis der üblichen Abpackung,
- bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis nach § 3 Abs. 2 der erforderlichen Packungsgröße, höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt.“
Wird eine Rezeptur jedoch häufiger in einer Apotheke hergestellt und an Patienten, die bei der gleichen Krankenkasse versichert sind, abgegeben, argumentieren Krankenkassen zunehmend, dass die Anbrüche nicht verworfen werden müssen und für die nächste Rezeptur verbraucht werden können. Die Retaxationen häufen sich daher zu späteren Zeitpunkten, wenn der Patient die gleiche Rezeptur mehrfach verordnet bekam und die Apotheke nicht belegen kann, dass die von der letzten Herstellung verbliebenen Anbrüche nicht mehr verwendbar waren.
Daher sollten Sie die folgenden Tipps beachten:
- Substanzanbrüche nicht grundsätzlich sofort verwerfen, sondern entsprechend der Haltbarkeit, den Lagerungsvorschriften und den Sicherheitsrichtlinien für eine eventuelle künftige Verordnung aufbewahren.
- Um die Menge eines möglichen Verwurfs möglichst klein zu halten, empfiehlt es sich, von der kleinsten benötigten Packung auszugehen. Der spätere Verwurf größerer Mengen kann zu Diskussionen mit der Kasse führen, wenn nicht zu begründen ist, dass die Entstehung der Verwurfsmenge aufgrund der Verordnungssituation nicht zu erwarten war.
- Rezeptkopie der Erst- und Folgeverordnungen aufbewahren
- Datum des Anbruchs dokumentieren
- Unterlagen zur Haltbarkeit und Aufbrauchfrist besorgen und aufbewahren
Solange in der Hilfstaxe nicht eindeutig vereinbart wird, dass Anbrüche aus Gründen der Arzneimittelsicherheit grundsätzlich verworfen werden müssen, oder eine verbindliche offizielle Haltbarkeitsliste zur Anbruchsaufbewahrung erstellt wird, wird sich an der Retaxpraxis nichts ändern, da die Apotheken auf keine interpretationssichere Regelung verweisen können.